Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung: - Eintragung in das Berufsregister Ihres Sitzes oder Wohnsitzes Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: - Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrag Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: - Vorlage drei geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen - Mindestkriterien für eine vergleichbare Referenz -Glasreinigung: 1. Schul- und Verwaltungsobjekte; 2. Jahresreinigungsfläche Glasreinigung mindestens 2.000 m²; -Werden die Mindestkriterien nicht erreicht, führt dies zum Ausschluss des Angebotes von der weiteren Wertung! -Angaben zu Mitarbeiteranzahl/Fachkräfte, Umsätze und Aufsichtsperson (Vordruck Firmenstruktur / Umsatzerklärung, siehe Vergabeunterlagen,) Eigenerklärung Arbeitssicherheit: Erklärung zur Einhaltung von Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Arbeitsschutzvorschriften Das Reinigungspersonal muss hinsichtlich der Eigenschaften aller eingesetzten Reinigungsmittel, -geräte und -maschinen in Bezug auf die Qualität der Reinigungswirkung, die richtige Dosierung, die Anwendung pro Oberflächeneinheit und -material, unerwünschte Wirkungen wie Gefahren für die Sicherheit von Personen, die Umwelt und das zu reinigende Material, auf das sie einwirken, klare schriftliche Anweisungen erhalten und nachweislich dokumentiert geschult sein. In den Liegenschaften des Auftraggebers dürfen weder durch den Auftragnehmer selbst noch durch Nachunternehmer Arbeitnehmer beschäftigt werden, für die keine Sozialabgaben entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werden. für die nicht die unter Einhaltung des § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz zu zahlenden Sozialabgaben abgeführt werden. die als ausländische Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis nach §§ 284 ff Sozialgesetzbuch III (Arbeitsgenehmigungsverordnung) sind. deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis unter Verstoß gegen §§ 1, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Reinigung nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen. Der Auftragnehmer darf nur Mitarbeiter einsetzen, die sich in deutscher Sprache verständigen können und gültige Arbeitspapiere besitzen. die Lohntarifabkommen sowie das Arbeitnehmerentsendegesetz und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften einzuhalten. Die verwendeten Arbeitsmittel müssen geeignet sein, Pflege und Werterhaltung des zu reinigenden Objektes zu gewährleisten. Pflegehinweise des Auftraggebers sind einzuhalten. Es dürfen keine Arbeitsmittel verwendet werden, die Schäden an den Einrichtungsgegenständen und Bauteilen verursachen oder Personen gefährden können. Die elektrischen Geräte müssen mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sein. Die regelmäßigen, jährlichen Wartungsarbeiten sind schriftlich zu dokumentieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unter Einhaltung moderner Reinigungsverfahren nur dem Stand der Technik entsprechende Geräte und Maschinen zu verwenden. Die Reinigungs- und Pflegemittel (auch Desinfektionsmittel) müssen den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit nach dem aktuellen Stand der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) entsprechen. Sie müssen umweltschonend, (nicht ätzend und) frei von schädlichen und geruchsbelästigenden Nebenwirkungen sein. Hinsichtlich der Verpackung der angebotenen Reinigungsmittel müssen folgende Kriterien erfüllt werden: Sprühmitteldürfen keine kohlenwasserstoffhaltigen Treibmittel enthalten. Kunststoffe müssen gemäß der Verpackungsrichtlinie94/62/EG gekennzeichnet sein. Besteht die Verpackung aus wiederverwerteten Altstoffen, müssen dazu Angaben gemäß ISO Norm 14021 auf der Verpackung angebracht werden. Die Verpackung muss sich leicht in ihre Einzelstoffe zerlegen lassen -Firmenstruktur / Umsatzerklärung