Für das Jahr 2027 ist die Pilotierung neu entwickelter Testaufgaben zu den Fächern Mathematik, Biologie, Chemie und Physik in der Jahrgangsstufe 9 sowie die Normierung von Aufgaben zu den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch in den Jahrgangsstufen 9 und 10 vorgesehen (kombinierte Pilotierungs- und Normierungsstudie 2027 des IQB). Im Rahmen dieser Erhebungen werden Kompetenztests in den genannten Fächern mit insgesamt ca. 14.760 Schüler:innen in allen 16 Bundesländern durchgeführt. Zudem werden den beteiligten Schüler:innen, Lehrkräften und Schulleitungen sowie z. T. den Eltern der Schüler:innen Fragebögen vorgelegt.Der hier zu vergebende Auftrag umfasst die Vorbereitung der IQB-Pilotierungs- und Normierungsstudie 2027 (einschließlich der Ziehung bundesweit repräsentativer Stichproben), ihre Durchführung (Feldarbeit und Datenerhebung), die Datenerfassung und -aufbereitung sowie den Versand von Schulrückmeldungen an die teil-nehmenden Schulen.
Für weitergehende Informationen zu der zu vergebenden Leistung wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Für das Jahr 2027 ist die Pilotierung neu entwickelter Testaufgaben zu den Fächern Mathematik, Biologie, Chemie und Physik in der Jahrgangsstufe 9 sowie die Normierung der neuen Aufgaben zu den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch in den Jahrgangsstufen 9 und 10 vorgesehen (kombinierte Pilotierungs- und Normierungsstudie 2027 des IQB). Im Rahmen dieser Erhebungen werden Kompetenztests in den genannten Fächern mit insgesamt ca. 14.760 Schüler:innen in allen 16 Bundesländern durchgeführt. Zudem werden den beteiligten Schüler:innen, Lehrkräften und Schulleitungen sowie z. T. den Eltern der Schüler:innen Fragebögen vorgelegt.
§ 160 GWB(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1) Die Leistungserbringung soll unmittelbar nach Zuschlagserteilung beginnen.
2) Unternehmen haben das Nichtvorliegen der in §§ 123, 124 GWB genannten Ausschlussgründe zu erklären. Dafür ist das Formblatt Anlage 7 zu verwenden.
3) Öffentliche Auftraggeber sind bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet, die in der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) normierten Sanktionen umzusetzen. Nach Art. 5k der Sanktion-VO besteht insbesondere ein Zuschlagsverbot. Das Zuschlagsverbot besagt, dass Personen oder Unternehmen, die der Sanktions-VO unterliegen, keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten dürfen. Von allen Bietern bzw. sämtlichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft ist deshalb die entsprechende Erklärung im Rahmen des Formblatts Anlage 7 abzugeben. Angebote von Unternehmen, die diese Erklärung nicht abgeben, sind vom Verfahren auszuschließen.
s. Ziffer 5.3 (b) der Bewerbungsbedingungen
zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
(a) Berufs- oder HandelsregisterNachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als drei Monate sein darf,
(b) Alternativer Nachweis der erlaubten BerufsausübungSofern der Bieter, das Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Dritte nicht in einem Berufs- oder Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise.
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung bzw. alternative Eigenerklärung über den Abschluss einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung im Auftragsfall.
Erklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des hier zu vergebenden Auftrags für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (2025, 2024, 2023) vor Ablauf der Angebotsfrist.
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte vergleichbare Aufträge in Form einer Liste der in den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist erbrachten wesentlichen Leistungen, mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers.
Mindestanforderungen: Es wird der Nachweis von Erfahrungen im Bereich von Schulleistungsstudien durch Angabe mindestens zweier entsprechenden Referenzaufträge in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist gefordert, die nach Art und Schwierigkeit mit den unter Ziffer 3.2 beschriebenen Merkmalen der hier zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Dabei berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere Erfahrungen im Hinblick auf Stichprobenziehung, Kommunikation mit erforderlichen Stellen, Testleiterschulung, Datenerhebung und Datenverarbeitung einschließlich der Kodierungen offener Schülerantworten und Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Bestim-mungen.
Angabe der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Bieter bzw. dem jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft angehören oder nicht.
Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft während der Auftragsausführung anwendet.
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bieters bzw. des jeweiligen Mitglieds der Bietergemeinschaft und die Zahl seiner Führungskräfte in den Jahren (2025, 2024, 2023) ersichtlich sind.
Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft für die Ausführung des Auftrags verfügt.
s. Bewerbungsbedingungen