Die Breitband Ortenau GmbH & Co. KG (nachfolgend "Auftraggeber") setzt den Netzausbau mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen durch die Errichtung eines Gigabit-Breitbandnetzes im Rahmen eines Betreibermodells sukzessive um. Das gesamte Ausbaugebiet im Ortenaukreis wurde durch den Auftraggeber mehrere Ausbaugebiete aufgeteilt. Die Planung des Gigabit-Netzes wurde bereits weitgehend abgeschlossen. Die erforderlichen Bauleistungen werden in Kürze ebenfalls ausgeschrieben. Im Rahmen des Vorhabens zur Schaffung eines flächendeckenden Gigabit-Breitbandnetzes in den unter-versorgten Gebieten des Auftraggebers sollen mit dieser Ausschreibung die Leistungen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) für 22 Kommunen vergeben werden. Da der Ausbau der Gebiete zeitlich gestaffelt ist, soll hierzu eine Rahmenvereinbarung, über die im Einzelnen zu beauftra-genden Leistungen, geschlossen werden. Der Baustart für das erste Ausbaugebiet (Förderprojekt, im Folgenden auch "Unterprojekt" genannt) ist derzeit für Juni 2026 geplant.
Die auftragsgegenständlichen Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sollen den Bau des beschriebenen passiven Gigabit Breitbandnetzes als FTTB/H- Netz ermöglichen.Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ("SiGeKo") unterstützt den Bauherren bei der Um-setzung seiner gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben im Hinblick auf Koordination und Organisation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitgeber sowie ihrer Beschäftigten, um die Erfüllung allgemeiner Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit aller auf der Baustelle tätigen Personen sicherzustellen. Grundvoraussetzungen sind die Pflichten gemäß § 3 der Baustellenverordnung (BaustellV).Der SiGeKo hat bei Ausführung seiner Leistungen stets sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen den ausgeführten Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle zu berücksichtigen.Der SiGeKo koordiniert alle Aktivitäten und legt die Maßnahmen nach der BaustellV für die Arbeitssicher-heit und den Gesundheitsschutz fest und überprüft diese auf der Baustelle und ist pauschal für die ge-samte Projektlaufzeit einzupreisen.
Näheres s. Ziff. 1.2 der Vergabeunterlage
Näheres s. Ziff. 7 der Vergabeunterlage
a) Mit dem Angebot sind zusätzlich die unter Ziff. 8. der Vergabeunterlage genannten Unterlagen und Nachweise vom Bieter einzureichen.b) Bietergemeinschaften werden wie Einzelbewerber/-bieter behandelt. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch. Soweit sich eine Bietergemeinschaft an diesem Verfahren beteiligen möchte, ist mit dem Angebit die Erklärung der Bietergemeinschaft (Anlage 13 Erklärung Bietergemeinschaft) einzureichen. Im Übrigen wird auf die Vorgaben in Ziff. 6.10 der Vergabeunterlage verwiesen. c) Eignungsleihe: Zum Nachweis der Eignung kann ein Bewerber im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Es wird auf § 47 VgV verwiesen. Für den Fall der Eignungsleihe hat der Bewerber daher die entsprechenden Erklärungen des eignungsleihenden Unternehmens einzureichen. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Vorgaben Ziff. 6.11 der Vergabeunterlage verwiesen. d) Nachunternehmereinsatz: Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz (Mit oder Ohne Eignungsleihe) hat der Bieter die Erklärung bei Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Anlage 14) mit dem Angebot vorzulegen. Im Übrigen wird diesbezüglich auf Ziff. 6.12 der Vergabeunterlage verwiesen.
Es sind die Angaben,Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160,161 GWB zu beachten. § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammerleitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedesUnternehmen,das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzungin seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaupteteVerletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3)Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zumAblauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten imGeltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass dieRüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.