Los 2 ("rechtsrheinisch"):
Liegenschaft:
Deutzer Freiheit 88,
50679 Köln,
zu reinigende Fläche: 219,32 qm,
Jahresreinigungsleistung (Fläche * Reinigungsintervall der jeweiligen Raumgruppe):54.949,82 qm
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Liegenschaft: Galerie Wiener Platz,
Wiener Platz 3,
zu reinigende Fläche: 51065 Köln 12.342,20 qm,
Jahresreinigungsleistung (Fläche * Reinigungsintervall der jeweiligen Raumgruppe):2.847.060,16 qm,
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Liegenschaft: Theodor-Heuss-Straße 60-66,
51149 Köln,
zu reinigende Fläche: 5.591,26 qm,
Jahresreinigungsleistung (Fläche * Reinigungsintervall der jeweiligen Raumgruppe): 875.195,98 qm,
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Bergischer Ring 35-39,
51063 Köln,
zu reinigende Fläche: 5.826,58 qm,
Jahresreinigungsleistung (Fläche * Reinigungsintervall der jeweiligen Raumgruppe): 1.375.254,16 qm,
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gesamt rechtsrheinisch Fläche: 23.979,36 qm,
Jahresreinigungsleistung (Fläche * Reinigungsintervall der jeweiligen Raumgruppe): 5.152.460,12 qm
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Es sind Reinigungskräfte in qualitativ und quantitativ ausreichender Zahl zu beschäftigen, sodass die Reinigungsleistungen im jeweils vorgegebenen zeitlichen Rahmen erfolgen können.
Jede eingesetzte Reinigungskraft ist dazu verpflichtet, reinigungstäglich die Aufnahme und Beendigung ihrer Reinigungstätigkeit auf in der jeweiligen Liegenschaft ausliegenden Listen namentlich sowie zeitlich einzutragen.
Die im Angebot kalkulierten Stunden stellen die Untergrenze der tatsächlich durch den AN zu erbringenden Reinigungsstunden dar und sind ausdrücklich vertraglich durch den AN geschuldet.
Der AN verpflichtet sich, dass für den AG eingesetzte Personal einmal jährlich zu schulen.
Die zur Unterhaltsreinigung zählenden Leistungen sind jederzeit so zu organisieren, dass die Reinigung unter den Gesichtspunkten einer modernen Gebäudereinigung rationell, fachgerecht und hygienisch einwandfrei durchgeführt wird.
Der Werterhalt des Objektes, seine Pflege und einwandfreie Optik haben absolute Pri-orität. Sofern die Leistung als Nasswischen beschrieben ist, ist hier das zweistufige Nasswischen nach vorheriger Grobschmutzentfernung zu erbringen. Einstufiges Nasswischen oder zweistufiges Nasswischen ohne vorherige Grobschmutzentfernung stellen keine mangelfreie Leistungserbringung dar. Die Unterhaltsreinigung hat so zu erfolgen, dass Grund- oder Sonderreinigungen, die das Entfernen des Schmutzauf-baus zum Inhalt haben, nicht erforderlich sind.
Reinigungsmehrarbeiten aufgrund stärkerer Verschmutzungen, die z.B. infolge kleinerer baulicher Instandsetzungen und Renovierungsarbeiten oder im Winter erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und werden nicht gesondert vergütet.
Pflegeanleitungen sind seitens des AN zu beachten. Diese werden vom AG zur Verfügung gestellt.
Details s. Leistungsbeschreibung und Raumbücher