Open House Vertrag über die Versorgung mit verordnungsfähigen Medizinprodukten im ...
VO: VgV Vergabeart: Vergabebekanntmachung Status: Veröffentlicht

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
DE811695320
Carl-Wery-Str. 28
81379
München
Deutschland
DE212
Vergabestelle SGB V
vergabestelle1@by.aok.de
08962730267

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
t:022894990
53113
Bonn
Deutschland
DEA22
vk@bundeskartellamt.bund.de
022894990

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

33140000-3
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung veröffentlicht die AOK Bayern aus Gründen der Transparenz alle im Rahmen der Open House geschlossenen Verträge über die Versorgung mit verordnungsfähigen Medizinprodukten im Sinne des § 31 SGB V - patientenindividuell verordnete Verbandmittel und sonstige Produkte der Wundbehandlung im Zeitraum bis 31.10.2025.

Eine Auflistung aller im Rahmen der Open House geschlossenen Verträge über die Versorgung mit verordnungsfähigen Medizinprodukten im Sinne des § 31 SGB V - patientenindividuell verordnete Verbandmittel und sonstige Produkte der Wundbehandlung im Zeitraum bis 31.10.2025 finden sich unter der Rubrik "Weitere Informationen/Zusätzliche Angaben".

Die AOK Bayern beabsichtigt, mit allen interessierten Unternehmen nicht-exklusiven Verträge über die Versorgung mit verordnungsfähigen Medizinprodukten im Sinne des § 31 SGB V, soweit nicht apothekenpflichtig, hier: patientenindividuell verordnete Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundversorgung im Sinne der Anlage Va der Arzneimittelrichtlinie zu schließen. Die AOK Bayern bietet allen interessierten Unternehmen, die die unten genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, den Abschluss identischer und nicht individuell verhandelbarer Verträge an. Die Laufzeit ist auf zwei Jahre begrenzt, ein Vertragsschluss ist während der Laufzeit jederzeit zum ersten eines Monats möglich, spätestens jedoch am 05.12.2025. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Die AOK kann die Verträge nur einheitlich gegenüber allen Vertragspartnern kündigen. Ihr Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.

Ein Vertrag wird mit allen interessierten Unternehmen geschlossen, die ihre Eignung durch eine ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung Qualität und eine Zuverlässigkeitserklärung nachweisen. Sofern eine Qualitätsstufe ausgewählt wird, sind weitere Nachweise zu erbringen. Einzelheiten können der Auftragsbekanntmachung zum Open House Verfahren im Amtsblatt der Europäische Union entnommen werden.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

siehe kurze Beschreibung

Umfang der Auftragsvergabe

EUR
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

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Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

Ort im betreffenden Land
Deutschland

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung kann nicht über eine gängige Gewichtung erfolgen

Ein Vertrag wird mit allen interessierten Unternehmen geschlossen, die ihre Eignung durch eine ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung Qualität und eine Zuverlässigkeitserklärung nachweisen. Sofern eine Qualitätsstufe ausgewählt wird, sind weitere Nachweise zu erbringen. Einzelheiten können der Auftragsbekanntmachung zum Open House Verfahren im Amtsblatt der Europäische Union entnommen werden.

Zuschlagskriterium

Preis

Preis

Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Alle im Rahmen der Open House geschlossenen Verträge über die Versorgung mit verordnungsfähigen Medizinprodukten im Sinne des § 31 SGB V - patientenindividuell verordnete Verbandmittel und sonstige Produkte der Wundbehandlung im Zeitraum bis 31.10.2025:

Pro Meyer, Johann A. Meyer GmbH
Sanitätshaus Hertel GmbH
Ambulanter medizinischer Fachhandel socius medicandi
MEVICE Medizinischer Service e.K.
Sanitätshaus Herzig&Partner GmbH
CareCompact GmbH
Pro-Sano GmbH
Medisani GmbH
Schaub GmbH & Co KG
Rosenkranz Scherer GmbH
WundTeam Confido
Sore-med,
tk pharma-trade Handelsgesellschaft mbH
Markus Schulz-Maucher, Wound Guide
Sanitätshaus Perick GmbH & Co KG
medicZentra Vertriebs GmbH
Hilser HealthCare GmbH
BB Wundversorgung
Das mobile Wundzentrum, Eckart Schuster
Bonafide Homecare GmbH
RAEN Versorgungsmanagement GmbH
Pfm medical tpm GmbH
WundVision GmbH
ALL.medes GmbH
AKM Wundmanagement GmbH
ThiesMediCenter GmbH
Luttermann GmbH
BMMC BerlinMed Medical Consulting GmbH
Noracent Pharma-Handels GmbH
Magdeburger Orthopädie-Technik GmbH
Sanitätshaus Böge GmbH
aiutanda Therapiemanagement Deutschland GmbH
MediCampos
Sanimed GmbH
Wunde24.de GmbH & Co. KG
Siramed Sanitätshaus GmbH & Co. KG
DoriMed spezialisierte Wundversorgung
Sanitätshaus Weinmann GmbH
Jüttner Orthopädie KG
Home Care Service Treitschke GmbH
Silvia & Hubert Paul GbR
Alippi GmbH
Econocare GmbH
PNHL Wundversorgung UG
Sovelio GmbH
IMD Schönrich GmbH
Saale-med Medizintechnik
Dambeck GmbH
AS medi-team GmbH
Comfort Care
Wundblick GmbH
Aktiv Medical Sanitätshaus Jansen OHG
Sanitätshaus Bauch OHG
Me-Di-Ha GmbH

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. open-house-Modell! Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwandt, da kein Formular für das open-house-Modell existiert. Verträge, die im open-house-Modell geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
EUR
EUR
EUR

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Sonstiges / Weitere Angaben

Einlegung von Rechtsbehelfen

§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 GWB Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Die als zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren benannten Vergabekammern des Bundes sind zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts. Nach Auffassung der Auftraggeberin handelt es sich vorliegend nicht um einen öffentlichen Auftrag in diesem Sinne. Zuständig ist demnach das jeweils örtlich zuständige Sozialgericht. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die Fristen des SGG.

Ergebnis

Allgemeine Angaben

Gewinnerauswahl

Es wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Sonstiges
Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote / Teilnahmeanträge

999

Größe der Unternehmen

Herkunft der Unternehmen

Überprüfung der Angebote