Die Stadt Bad Kissingen beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages über die bar geldlose Betankung von ca. 110 Fahrzeugen und kraftstoffbetriebenen Geräten für alle Organisationseinheiten der Stadt.
Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.01.2026 und endet am 31.12.2029.
Die Betankung muss ortsnah vom Standort der Fahrzeuge erfolgen können. Der wesentliche Standort der Fahrzeuge ist der Städtische Servicebetrieb, Stadt Bad Kissingen, 97688 Bad Kissingen, Oskar von Miller Str. 4.
Die Tankkarten müssen deutschlandweit gültig sein.
Folgende grundsätzliche Voraussetzungen zur Beschaffenheit der Tankstelle müssen zum Betanken des Fuhrparks gegeben sein und werden mit dem Angebot bestätigt: räumliche und technische Möglichkeit zur Betankung von LKW bis 26 Tonnen zul. Gesamtgewicht sowie mit den Abmaßen nach § 32 StVZO; die Anerkennung der räumlichen Maße erfolgt vorbehaltlich der Begutachtung vor Ort durch den Auftraggeber.
Die angebotenen Kraftstoffe müssen alle den derzeit gültigen DIN- oder DIN EN-Normen entsprechen: unter der Bezeichnung Diesel-Kraftstoff sind in dieser Ausschreibung neben dem "Standard"-Diesel nach DIN EN 590 auch alle Premium-Diesel mit GtL-Beimischung, erhöhter Cetanzahl sowie speziellen Additiven zu verstehen; unter der Bezeichnung Super-Kraftstoff sind in dieser Ausschreibung neben dem "Standard"-Super (ROZ95) auch Super-Plus (ROZ98), nicht normierte 100-0ktan-Benzine und E10-Kraftstoffe zu verstehen.
Kosten Benzin
Kosten Diesel
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben.
Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen."§ 160 GWB - Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder derKonzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung vonVergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind."Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 160ff. GWB grundsätzlich allen Verfahrensbeteiligten ein Akteneinsichtsrecht zusteht (§ 165 GWB). JedesAngebot wird in die Vergabeakte aufgenommen. Der Auftraggeber ist gem. § 163 Abs. 2 GWB verpflichtet, der Vergabekammer die gesamten Akten sofort zur Verfügung zu stellen.Die Bieter müssen daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass ihr gesamtes Angebot von den Verfahrensbeteiligten eingesehen wird.Es liegt somit im eigenen Interesse eines jeden Bieters, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen bereits mitder Abgabe des Angebots entsprechend zu kennzeichnen. Dies sollte durch Anbringung der Kennzeichnung"Geheim" o.ä. neben den jeweiligen Seitenzahlen der Blätter des Angebots erfolgen. Die Entscheidung überden Umfang der Akteneinsicht obliegt allein der Vergabekammer.