Auf dem Schulcampus Tuttlingen werden an den Gebäuden der beiden städtischen Gymnasien Immanuel-Kant-Gymnasium (IKG) und Otto-Hahn-Gymnasium (OHG) bautechnische Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Beide Gymnasien werden jeweils als 4-zügige gymnasiale Standorte saniert, umgestaltet und erweitert, sodass das ursprünglich 3-zügige OHG um einen Erweiterungsbau mit Fachklassen ergänzt wird, um den zusätzlichen Bedarf zu decken.Ausgeschrieben wird die Ausstattung der Flurzonen des Immanuel-Kant-Gymnasiums mit neuem Mobiliar, das die Brandschutzvorschriften erfüllt.
Ziel der Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude des Immanuel-Kant-Gymnasiums ist die Weiterentwicklung der Raumkonzeption nach heutigen Erfordernissen und eine Modernisierung des Gebäudes entsprechend den aktuellen Anforderungen und Möglichkeiten im Bestand. Das Bauvorhaben wird in mehreren Bauabschnitten umgesetzt.Die Flurzonen im IKG Ostflügel und IKG Turm unterliegen strengen Brandschutzvorgaben. Sie sollen mit neuem, nicht brennbarem Mobiliar unter Einhaltung der Fluchtwegebreiten ausgestattet werden.Die Ausstattung der Flurzonen erstreckt sich über 6 Bereiche - EG Flur Ostflügel, 1.OG Flur Ostflügel, 1. OG Turm, 2. OG Turm, 3. OG Turm, 4. OG Turm.
Zuschlagskriterium ist die niedrigste Angebotssumme
Zu Ziff. 5.1.3 Geschätzte Dauer:Die Lieferung und der Aufbau müssen 6 - 10 Wochen nach Auftragserteilung erfolgen.
Ein Nachprüfungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.