Die Talsperre "Herzberger Teich" im unteren Wintertal oberhalb der Altstadt von Goslar wurde 1561 als Speichersee zur Wasserbereitstellung für die Wasserkraftnutzung im Bergbau Rammelsberg angelegt. In den Jahren 1768/69 erfolgte eine Dammerhöhung um ca. 4 m mit dem Ziel der Vergrößerung des Speichervolumens. Der Herzberger Teich ist Bestandteil des Weltkulturerbes "Bergwerk Rammelsberg". Er steht als Kulturdenkmal gem. § 3 NDSchG unter Denkmalschutz. Im Rahmen des Hochwassserschutzkonzepts (HWSK) Goslar soll die Anlage zum Hochwasserrückhalterbecken (HRB) umgerüstet werden. Die Umrüstung stellt zusammen mit dem Projekt "Neubau eines Gose-Grane-Stollens", eine Kombimaßnahme zur Erzielung eines vollständigen HQ100-Schutzes für die Altstadt von Goslar dar.
Es ist vorgesehen, einen gesteuerten Grundablass zu installieren, um den Einstau des Beckens, das aktuell als Überlaufbecken im Dauerstau gefahren wird, und die Abgabe gezielt steuern zu können. Eine erste Machbarkeitsstudie und eine 3D-Vermessung wurden bereits durchgeführt. In einer zweiten Machbarkeitsstudie wurden zwei unterschiedliche Betriebszustände als HRB untersucht. Im Zusammenhang mit der zweiten Machbarkeitsstudie erfolgte auch eine Standsicherheitsuntersuchung des Dammbauwerks.. Die Finanzierung der Machbarkeitsstudie ist über das Sondervermögen HWS vom MU gedeckt. Im Anschluss an die umfangreiche Machbarkeitsstudie samt Standsicherheitsnachweis soll die Planungsleistung bis zur Genehmigungsplanung durchgeführt werden. Der Herzberger Teich ist eine Anlage der Harzwasserwerke GmbH (HWW). Da die Anlagenverantwortung bei der HWW liegt, ist die HWW in das Projekt eng eingebunden und die Projektdurchführung erfolgt in enger Kooperation sowohl mit der HWW als auch der Talsperrenaufsicht des NLWKN.
Die Genehmigungsplanung ist bis zum 31.03.2026 durchzuführen. Die geschätzten Gesamtkosten betragen 2,5 Mio. EUR.
Gegenstand des Auftrags sind die Leistungen und Leistungsbilder der HOAI für folgende Planungsleistungen an einen Generalplaner:
- Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß §§ 41 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9- Fachplanung der Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6- Fachplanung der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI,Leistungsphasen 1 bis 9- Objektplanung für Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI,Leistungsphasen 1 bis 9 bei Bedarfsowie insbesondere folgende besondere/zusätzliche Leistungen:- Örtliche Bauüberwachung gemäß Anlage 12.1 zur HOAI 2021- Planungsbegleitende Vermessung gemäß Anlage 1.4.2 ff. zur HOAI 2021, Leistungsphasen 1 bis 4- Bauvermessung gemäß Anlage 1.4.5 ff. zur HOAI 2021, Leistungsphase 1 bis 5- ökologische Baubegleitung.
Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4 für alle Bauabschnitte gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen und Bauabschnitte im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Vorstellung der für das Projekt vorgesehenen Personen mit fachlichen Aufgaben und besonderen Kenntnissen mit Projektorganigramm 5 %Darstellung der Koordination, der Verfügbarkeit und der örtlichen Präsenz des Projektteams 5 %
Organisation/Zusammenarbeit mit Auftraggeber und anderen Projektbeteiligten 10 %Bürointerne Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben des Auftraggebers 10 %
Darstellung von planerischen Grundsatzüberlegungen zur Umsetzung des Bauvorhabens, insbesondere in Bezug auf eine denkmalschutzgerechte Umsetzung wie auch in Bezug auf die Steuerung des Rückhaltebeckens 30 %Vorschlag eines (groben) Rahmenterminplans mit Darstellung der Leistungsphasen und Meilensteine 5 %(Kurze) Analyse des aktuellen Kostenrahmens für die Variante I 5 %
Das Kriterium 4 - Honorar wird wie folgt gewertet:
Das angebotene Honorar bildet die Wertungssumme:- 5 Punkte erhält das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme- 0 Punkte erhält ein Angebot, welches das 2-fache der niedrigsten Wertungssumme übersteigt.- Die Punktebewertung für die dazwischen liegenden Wertungssummen erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stellen hinter dem Komma.
Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Die Beauftragung mit dem Leistungsbild Objektplanung Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI erfolgt optional bei Bedarf.
Nach Durchführung der Präsentationen wird allen Bietern die Gelegenheit gegeben, ihr Honorarangebot zu überarbeiten.
Bewerber/Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.