Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß § 6 a VOB/A zu machen. Dies gilt gegebenenfalls auch für zu benennende Nachunternehmer.
Auf gesondertes Verlangen:
- Ergänzung des Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen um die Namen der Nachunternehmer
- Urkalkulation
- Nachweis und Benennung MVAS für Arbeiten längerer Dauer an Landstraßen