(1) Der AN erhält für seine Leistungen die Vergütung laut Preisblatt. Als vertraglich vereinbarte Preise gelten die angegebenen Brutto-Preise. Nachforderungen des AN wegen eines unzutreffenden Umsatzsteuersatzes sind ausgeschlossen. Sofern der AN in seinem Angebot Skonti o.ä. angeboten hat, werden diese Vertragsbestandteil
(2) Der Auftragnehmer ist zur Rechnungslegung jährlich zum Vertragsende berechtigt.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung bargeldlos auf ein vom AN anzugebendes Konto zu überweisen. Die Zahlungsfrist gilt als ge-wahrt, wenn der AG sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen.
(5) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des AN gegen den AG aus diesem Vertrag vollständig abgegolten. Neben- und Materialkosten werden nicht gesondert vergütet.
(6) Im Falle einer Bietergemeinschaft werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Ausführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung bezahlt. Dies gilt auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft.
(7) Im Fall von Rückforderungen des AG aus Überzahlungen und ggf. Zahlungsverpflichtungen des AN aus Verzug kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, vgl. §§ 812 ff., 818 Abs. 3 BGB. Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
(11) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.