Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch Nachprüfungsbehörden. Rechtsgrundlagen des Nachprüfungsverfahrens sind die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff GWB).
Unternehmen haben Anspruch auf Einhaltung der Bieter und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber der öffentlichen AG ´in . Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist ein Verstoß
unverzüglich nach Kenntnis gegenüber der AG´in zu rügen (§ 160 Abs.3 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder de r Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ende der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe bzw. Einreichung der Angebote gegenüber der AG´in geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 GWB).
Teilt die AG `in dem Unternehmen mit , seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so ist das Unternehmen berechtigt, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der
Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden von dem AG nach § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung der Information bzw. 10 Tage nach Absendung der Information auf elektronischem Weg geschlossen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung durch die AG´in
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB, durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht (§ 97 Abs.2 GWB) sowie seine Rügeobliegenheiten (§ 160 Abs. 3 GWB, § 161 Abs. 1 GWB) erfüllt hat. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen (§ 162 Abs. 2 GWB).