D&O-Excedenten-Versicherungen mit einer Deckungssumme von je 10 Mio. EUR.
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird.Die hier ausgeschriebenen Exzedenten-Versicherungen sollen an einen Grundvertrag anschließen mit einer Deckungssumme von je 10 Mio. EUR. Die Exzedenten-Versiche-rungen sollen den Versicherungsschutz following form zu den Regelungen des Grund-vertrags bieten sowie über ein entsprechendes Exzedenten-Bedingungswerk einen drop down.Die Deckungsstruktur soll wie folgt aussehen:Bestehender Grundvertrag (D&O-Versicherung): 10 Mio. EURLos 1: 10 Mio. EUR xs. 10 Mio. EUR (Layer 1)Los 2: 10 Mio. EUR xs. 20 Mio. EUR (Layer 2)Los 3: 10 Mio. EUR xs. 30 Mio. EUR (Layer 3)Gesamtversicherungssumme (bestehender Grundvertrag, Layer 1, Layer 2, Layer 3): 40 Mio. EURVertragsdetails sind den Dokumenten "Police des Grundvertrags mit Besonderen Be-dingungen", "Bedingungen Grundvertrag (2025 DUAL-Funk ManagementSecure)" und "Funk D&O-Excedenten Wording" aus der Anlage zu entnehmen.
Der Angebotspreis ist als Höhe der Jahresprämie anzugeben. Es ist der Nettopreis anzugeben. In diesen Preis ist die Vers.-Steuer noch einzukalkulieren. Preisanpassungen sind nicht vorgesehen.
NachprüfungsstelleVergabekammer Niedersachsen beimNds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und DigitalisierungAuf der Hude 221339 LüneburgFax: 04131/15-2943E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de
Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (§160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Wahrung von Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenAuf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können Beteiligte die Akten bei der Vergabekammer einsehen (§ 165 Abs. 1 GWB).Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).Jeder Beteiligte hat bei Übersendung auf den Geheimschutz hinzuweisen und dies in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB).Unter Bezug auf die gesetzliche Regelung des GWB haben Sie daher die Möglichkeit, in Ihren Angebotsunterlagen, Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu kennzeichnen (ggfls. im Rahmen eines Begleitschreibens zum Angebot).Fehlt eine solche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung zur Einsichtnahme i. S. d. § 165 Abs. 3 GWB auszugehen.Die vorstehende Information ist im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Kenntnis genommen worden und wird zum Bestandteil des Angebotes. Einer gesonderten Unterschrift dazu bedarf es nicht.