Rohbauarbeiten
div. Winterbaumaßnahmen und Winterbaubeheizungca. 1.900 m³ Aushub für Baugrube, Schächte, Fundamenteca. 530 m³ Frostschutzschicht ca. 3.750 m² Baugrubensohle planierenca. 1.000 m³ Baugrube hinterfüllen, Liefermaterialca. 2.340 m³ BaugrundverbesserungWasserhaltung m. Vakuumanlage und Tauchpumpeca. 900 m Entwässerungskanal PP SN 10 DN 100 bis DN 450 einschl. Rohrgräbenca. 20 Stk Revisionsschächte DIN 1000ca. 850 m Entwässerungskanal PE HD-Rohr DIN 80 bis DN 100 einschl. Rohrgräbenca. 2.050 m³ Stahlbeton für Fundamente und Bodenplattenca. 1.500 m³ Stahlbetonwände h bis 5,0mca. 1.500 m³ Stahlbetondeckenca. 500 m³ Stahlbeton für Stützen, Unterzüge, Stürzeca. 800 to Baustahl Stäbe und Mattenca. 4.500 m² Traggerüst ca. 250 m² Mauerwerk Kalksandstein, Wandstärke: 24,0 cmca. 850 m² Abdichtung von Außenwänden ca. 1.400 m² Dämmung unter Bodenplatte XPS 200ca. 850 m² Dämmung von Außenwänden XPS 200
Niedrigster Preis
Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.