Neubau des Waldbades in Warburghier: Garderobentrennwände
Hallenbad:125 Stk Garderobenschränke B 35cm H 188cm5 Stk Garderobenschränke B 50cm H 188cm barrierefrei153 Stk Garderobenschränke B35cm H 159cm mit vorgebauter Sitzbank 1 Stk HPL Wechselkabinen Reihenanlage aus 6 Stk Einzelkabinen und 2 Stk Familienkabinen1 Stk HPL Wechselkabinen Reihenanlage aus 2 Stk Einzelkabinen, 1 Stk HPL Reihenkabine barrierefrei, aus 2 Stk Einzelkabinen4 Stk HPL Einzelkabinen 2 Stk HPL Reihenanlage aus 2 Einzelkabinen17 Stk Föhnplatz Rückwand mit Spiegel 25x125cm1 Stk Helmfach ca. 150x150cm mit 9 verschl. FächernHPL Trennwandanlage15 m Wertfachablage 125x130xm mit 6 verschl. Wertfächern und 6 Taschenablagen1 Stk Wertfachablage 125x185xm mit 8 verschl. Wertfächern und 10 Taschenablagen40m² HPL-Wandverkleidung inkl. UK
Freibad:67 Stk Garderobenschränke B35cm H 159cm mit vorgebauter Sitzbank 10 m HPL Trennwandanlage1 Stk Reihenkabine aus 3 Stk WC Kabinen1 Stk WC Kabine
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Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.