Das Projekt umfasst einen 2-3-geschossigen Schulneubau einschl. Mensa. Das Schulgebäude besteht aus 3 einzelnen "Schulhäusern", die durch eine gemeinsame "Schulstraße" über alle Ebenen miteinander verbunden sind. Die Gesamt-Bruttogeschossfläche des Neubaus beträgt ca. 9.735 m² BGF.
Gegenstand der Ausschreibung ist sind die Landschaftsbauarbeiten für den Neubau von rund 21.800 m² Schulgelände in 4 Bauabschnitten.
ca. 5.100 m² Pflasterflächen abbrechen,ca. 1.100 m² Asphaltflächen abbrechen,ca. 1.100 m² EPDM abbrechen,ca. 6.100 m² Grasnarbe abtragen, Strauchflächen roden,ca. 3.100 m³ Bodenbewegung, Boden Ein- und Ausbau, Abfuhr,ca. 900 m³ Oberboden aufbereiten,ca. 6.300 m² Betonsteinpflasterflächen herstellen,ca. 640 m³ Holz-Hackschnitzel, Fallschutzbelag,ca. 44 m Winkelstützen,ca. 300 m Kastenrinnen,ca. 650 m RW-Leitungen,ca. 31 St. Mastleuchten,Möblierung und Spiel- und Sportgeräte,ca. 1.100 m³ Vegetationstragschicht herstellen,ca. 76 Stk. Hochstämme pflanzen,ca. 5.600 m² Strauchflächen anlegen,ca. 4.300 m² Rasen- und Wiesenflächen anlegen,Fertigstellungspflege,Entwicklungspflege
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bzw. des bestenPreis-Leistungs-Verhältnisses ausschließlich "PREIS"
Niedrigster Preis
Betreffend die Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 GWB verwiesen. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.