Neubau des Kombibades in Bielefeld-JöllenbeckHier: Garderobenschränke u. Trennwandanlagen
305 m2 HPL-Trennwand51 Stk. Beschläge140 Stk. HPL-Garderobenschrank (1-Gefache), 330 x 520 x 1850/1550 mm43 Stk. HPL-Garderobenschrank (2-Gefache), 330 x 520 x 1850/1550 mm32 Stk. Personalschrank STAHL / HPL (1-Gefache), 330 x 520 x 1850/1550 mm20 Stk. HPL-Helmfach (Einzelfächer), 500 x 500 x 500 mm24 Stk. HPL-Wertfach (Einzelfächer), 200 x 200 x 230 mm62 Stk. HPL-Taschenablage, 313 x 600 x 320 mm bzw. 269 x 269 x 339 mm5 Stk. Sonstige HPL-Möbel (Frisier- / Föhn- / Wickel- / Waschplatz)270 Stk. Münzpfandschloss32 Stk. Zylinder-Hebelschloss
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Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.