Verfahrensangaben

Vergabeverfahren zur Beschaffung von Abfallsammelbehältern

VO: VgV Vergabeart: Vorinformation zur Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
14.07.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Vergabeverfahren zur Beschaffung von Abfallsammelfahrzeugen und Zubehör
030-0000000118-87
Woltorfer Str. 57/59
31224
Peine
Deutschland
DE91A
kbk Rechtsanwälte
ab_abbh@kbk-anwaelte.de
+49511676693-0
+4951167669311

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister

Adresse

kbk Rechtsanwälte
USt.-ID: DE194315774
Sextrostr. 1
30169
Hannover
Deutschland
DE929
Annette König
ab_abbh@kbk-anwaelte.de
+49511676693-0
+49511676693-22
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49413115-3306
+49413115-2943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

44613700-7
44613800-8
44613600-6
44616000-1
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Beschaffung von Abfallsammelbehältern für die Sammlung von angefallenen und überlassenen Abfällen im Gebiet des Landkreises Peine.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Auftraggeberin (Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine) ist eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Woltorfer Str. 57/59 in 31224 Peine, Niedersachsen.
Sie nimmt im Landkreis Peine die Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 20 KrWG) wahr vgl. § 6 Abs. 1 NAfbG. Die Auftraggerin beabsichtigt in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§§17- 20 KrWG i.V.m § 6 NAfbG) die Beschaffung von Abfallsammelbehältern für die Abfallfraktionen Bioabfälle, Restabfälle und PPK (Papier, Pappe, Kartonage) zur Sammlung angefallener oder überlassener Abfälle im Gebiet des Landkreis Peine auszuschreiben.
Im Einzelnen stellt sich der derzeit voraussichtliche Bedarf an Abfallsammelbehältern in Stückzahlen über einen Zeitraum von 4 Jahren wie folgt dar:

Abfallsammelbehälter Bioabfälle 60L: 3000
Abfallsammelbehälter Restabfälle 60L: 2400
Abfallsammelbehälter Bioabfälle 120L: 3800
Abfallsammelbehälter Restabfälle 120L: 3800
Abfallsammelbehälter Bioabfälle 240 L: 2000
Abfallsammelbehälter Restabfälle 240L: 2200
Abfallsammelbehälter Papierabfälle 240L: 2500
Container 1100L: 1500
Container 770L: 500

Umfang der Auftragsvergabe

769.790,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
2

Der Auftrag kann zweimal jeweils um ein Jahr durch die Auftraggeberin binnen einer Frist auszübende Verlängerungsoption um 1 Jahr verlängert werden. Insgesamt ist damit eine Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung von maximal 4 Jahren möglich.

2
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Gadenstedter Weg 19
31246
Oberg
Deutschland
DE91A

Eine weitergehende Konkretisierung des Erfüllungsortes erfolgt in den mit der Auftragsbekanntmachung zur Verfügung zustellenden Vergabeunterlagen.

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Der zu schließende Vertrag ist als eine Rahmenvereinbarung ausgestaltet, durch die die Auftraggeberin bedarfsweise per Einzelabruf Lieferungen von Abfallsammelbehältern in verschiedenen Größen und Ausführungen für die einzelnen Abfallfraktionen Bioabfälle, Restabfälle, PPK-Abfälle (Papier, Pappe und Kartonage) unter Berücksichtigung eines gewissen Mindestumfanges verlangen kann. Ein Anspruch seitens des künftigen Auftragnehmers auf einen Einzelabruf besteht nicht.

Zusätzliche Angaben

1.) In dieser Vorinformation sind keine Informationen zu Eignungskriterien enthalten, da die Eignungskriterien seitens der Auftraggeberin noch nicht festgelegt worden sind.

2.) In dieser Vorinformation sind keine Informationen zu Zuschlagskriterien enthalten. Da die Zuschlagskriterien seitens der Auftraggeberin noch nicht festgelegt worden sind.

3.) In dieser Vorinformation sind keine Informationen zu den Einzelheiten der Losaufteilung - Zahl der Lose und Umfang des jeweiligen Loses - enthalten, da die Einzelheiten der Losaufteilung -Zahl und Umfang des jeweiligen Loses - seitens der Auftraggeberin noch nicht festgelegt worden sind.

4.) Angebote im späteren Vergabeverfahren sind sind ausschließlich in elektronischer Form zugelassen. Der Teilnahmeantrag einschließlich aller Nachweise/Erklärungen ist in elektronischer Form innerhalb der in dieser Bekanntmachung gesetzten Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen ausschließlich über die E-Vergabeplattform DTVP.de einzureichen. Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht über die E-Vergabeplattform DTVP.de eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.

5.) Elektronische Dokumente sind im Vergabeverfahren in Textform nach § 126b BGB und in verschlüsselter Form über die E-Vergabeplattform DTVP.de einzureichen (vgl. § 53 Abs. 1 VgV). Elektronische Dokumente müssen nicht mit einer elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) versehen sein. Elektronisch eingereichte Dokumente sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Jedoch muss das Angebot die (jur.) Person, für die die Erklärung abgegeben wird, sowie Vor- und Nachnamen der vertretungsberechtigten Person, die die jeweilige Erklärung abgibt, erkennen lassen.

6.) Interessenten können bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung festzusetzenden Fragefrist Fragen zum Vergabeverfahren über die E-Vergabeplattform DTVP.de stellen. Später eingehende Fragen können ggf. nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist beantwortet werden. Die Fragen und die Antworten werden in einem Fragen/Antworten-Journal geführt, das auf der E-Vergabeplattform DTVP.de allen Interessenten bereitgestellt wird. Interessenten, die sich freiwillig registriert haben, erhalten per Email den Link und Hinweise auf das Journal. Nicht registrierte Interessenten müssen sich die jeweils aktuellen Informationen auf der E-Vergabeplattform selbst beschaffen. Es handelt sich insoweit um eine "Holschuld", da diese Interessenten der Vergabestelle unbekannt sind.

7.) Neben- oder mehrere Hauptangebote sind im Vergabeverfahren nicht zugelassen.

8.) Die Auftraggeberin wird frühestens ab dem 24.07.2026 mit der Eröffnung des Vergabeverfahrens beginnen.

9.) Der Vertragsbeginn der Rahmenvereinbarung ist nach derzeitiger Planung auf dem 01.10.2026 angesetzt. Der Vertrag endet ohne Verlängerungsoption voraussichtlich am 30.09.2028. Bei Ausübung aller Verlängerungsoptionen endet der Vertrag voraussichtlich am 30.09.2030.

10.) Der in dieser Vorinformation angegebene, geschätzte Auftragswert wurde unter Berücksichtigung aller Verlängerungsoptionen und bisher absehbaren Bedarfsleistungen und des jährlich zur Verfügung stehenden Budgets für Bedarfsleistungen geschätzt. Bis zu dem in dieser Vorinformation genannten Höchstwert der Rahmenvereinbarung von 200% des Auftragswertes können Leistungen aus diesem Vertrag ohne Vertragsänderung gem. § 132 GWB und ohne neues Vergabeverfahren abgerufen werden. Für den Fall, dass der bezuschlagte Gesamtwertungspreis den geschätzten, bekannt gegebenen Auftragswert überschreitet, ist der bezuschlagte Gesamtwertungspreis Grundlage zur Berechnung des abrufbaren Höchstwertes gem. Satz 1. Ausgeübte Preisanpassungen, wie Sie durch das Gesetz oder durch die Rahmenvereinbarung eingeräumt worden sind, erhöhen den hypothetischen Maximalauftragswert entsprechend. Die Regelungen der vorstehenden Sätze tangieren nicht die Verbindlichkeit der Preisangaben des Auftragnehmers in den binnen der Angebotsfrist einzureichenden Vergabeunterlagen.

11.) Die Vergabestelle behält sich vor, im Rahmen des rechtlich Zulässigen notwendige oder als sinnvoll erachtete Änderungen der Unterlagen im Vergabeverfahren auch während der Angebotsfrist vorzunehmen. Wirksame Angebote haben den letzten Stand der Vergabeunterlagen und ggf. die Antworten der Vergabestelle im Fragen-Antworten-Journal zu beachten.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Weitergehende Angaben zum Verfahren insbesondere zur Losaufteilung sind noch nicht abschließend festgelegt und werden erst im Rahmen der späteren Auftragsbekanntmachung zu Verfahrensbeginn mitgeteilt.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

1
EUR

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

Durch diese Ausschreibung werden Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Umgang mit angefallenen und überlassenen Abfällen gem. § 20 KrWG erfüllt.

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

---
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


Im Rahmen der elektronischen Kommunikation ist die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen erforderlich, die nicht allgemein verfügbar sind.

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y4WMJCD

Einlegung von Rechtsbehelfen

Ein Interessent/Bewerber/Bieter hat einen erkannten Verstoß gegen Vergabevorschrift innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen kann bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Die Kontaktdaten zur Vergabekammer Niedersachsen finden Sie in dieser Bekanntmachung. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber die unterlegenen Bieter unverzüglich über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage) vergangen sind (§ 134 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, das gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

2
Monate

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Die Bindefrist ist bemessen ab dem Zeitpunkt der Angebotsfrist.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Der Ausschluss erfolgt nach Maßgabe der §§ 123 - 125 GWB.

Bildung krimineller Vereinigungen: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB i. V. m. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), auch i. V. m. § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Bildung terroristischer Vereinigungen: § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB i. V. m. § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch i. V. m. § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB i. V. m. 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB i. V. m. 261 StGB (Geldwäsche).

§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB i. V. m. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB i. V. m. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

Vorteilsgewährung und Bestechung: § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB i. V. m. §§ 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a und 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) StGB § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB i. V. m. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB i. V. m. §§ 333 (Vorteilsgewährung) und 334 (Bestechung) StGB, jeweils auch i. V. m. § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete) § 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB i. V. m. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung.

Zwangsarbeit oder Ausbeutung: § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB i. V. m. §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung.

§ 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung wenn dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann

§ 123 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB: Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung wenn dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung nachweisen kann.

§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: : Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden,

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

§124 Abs. 1 Nr. 7GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: Ein Öffentlicher Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Die Eignungskriterien wurden noch nicht festgelegt. Eine Veröffentlichung der für das Vergabeverfahren vorgesehen Eignungskriterien im Rahmen der Vorinformationen ist daher noch nicht möglich und auch nicht erforderlich. Die vorstehende Angabe zur Art des Kriteriums ist daher gegenstandslos. Eine Abweichung der Festlegung der Art des Kriteriums zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Dies gilt nicht für die Ausschlussgründe §§123- 125 GWB, da diese bereits bekannt sind und festgelegt sind.

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

In dem Vergabeverfahren wird eine Vertraulichkeitserklärung nach Maßgabe der künftigen Festlegungen in den Vergabeunterlagen abzugeben sein.
In dem Vergabeverfahren wird eine Eigenerklärung zu russischen Unternehmen gem. VO 833/2014 nach Maßgabe der künftigen Vergabeunterlagen abzugeben sein.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Noch nicht bekannt

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung