Lieferung von Ökostrom für diverse Abnahmestellen der durch die BVK gesetzlich vertretenen Versorgungswerke.
Die durch die Bayerische Versorgungskammer gesetzlich vertretenen Versorgungswerke als Eigentümerinnen der Liegenschaften benötigen elektrische Energie für deren Liegenschaften und Anlagen.
Folgende Versorgungswerke werden durch die Bayerische Versorgungskammer gesetzlich vertreten:
- Bayerischer Versorgungsverband, Zusatzversorgungskasse der bayer. Gemeinden- Bayerischer Versorgungsverband- Bayerische Ärzteversorgung- Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen- Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester- Bayerische Apothekerversorgung- Bayerische Architektenversorgung- Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung- Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
Die Bayerische Versorgungskammer schreibt als gesetzliche Vertreterin der oben genannten Versorgungswerke für deren im Weiteren näher bezeichneten Abnahmestellen die Lieferung von elektrischer Energie im offenen Verfahren aus.
Die Leistung soll für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2028 vergeben werden. Die Energiebelieferung der ausgeschriebenen Abnahmestellen hat gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen/ behördlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die durch die Bayerische Versorgungskammer gesetzlich vertretenen Versorgungswerke als Eigentümerinnen der Liegenschaften benötigen Ökostrom für deren Liegenschaften und Anlagen.Folgende Versorgungswerke werden durch die Bayerische Versorgungskammer gesetzlich vertreten:-Bayerischer Versorgungsverband, Zusatzversorgungskasse der bayer. Gemeinden-Bayerischer Versorgungsverband-Bayerische Ärzteversorgung-Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen-Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester-Bayerische Apothekerversorgung-Bayerische Architektenversorgung-Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung-Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeuten- versorgungDie Bayerische Versorgungskammer schreibt als gesetzliche Vertreterin der oben genannten Versorgungswerke für deren im weiteren näher bezeichneten Abnahmestellen die Lieferung von elektrischer Energie im offenen Verfahren aus. Die Leistung soll für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2028 vergeben werden. Die Energiebelieferung der ausgeschriebenen Abnahmestellen hat gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen/ behördlichen Bestimmungen zu erfolgen.Der Lieferant liefert Ökostrom für die in der aufgeführten Abnahmestellen: - Abnahmegruppe 1: Tarif-Abnahmestellen (mit Standard-Lastprofilen) "SLP-Zählpunkte" (Anlage A)- Abnahmegruppe 2: Sondervertrags-Abnahmestellen (mit registrierender Leistungsmessung) RLM Zählpunkte" (Anlage A)Ausgeschrieben wird ein Ökostrombezug von 100% (mit z.B. TÜV-Nachweis oder Vergleichbarem). Der Bieter hat dem Angebot einen Nachweis beizufügen, dass er als Energieversorgungsunternehmen, welches Strom aus erneuerbaren Energien anbietet, im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes geführt wird. Des Weiteren stellt der Lieferant dem Auftraggeber eine entsprechende Unterlage, mit der der Ökostrombezug eines jeden Jahres nachgewiesen wird, zur Verfügung. Das CO2-Äquivalent muss mitgeteilt werden.Das Gesamtvolumen beträgt ohne Gewähr und Annahme einer verbindlichen Höchstbetrags- oder Mindestabnahmemenge insgesamt ca. 15.420.475 kWh/a.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung, das Preisblatt und den Stromlieferungsvertrag verwiesen.Die Bieter geben auf der Grundlage der Vergabeunterlagen ein verbindliches Angebot ab. Nach Prüfung der Angebote erfolgt der Zuschlag auf Grundlage der bekannt gemachten Zuschlagskriterien auf das wirtschaftlichste Angebot.Der Auftraggeber schreibt die Leistung europaweit im Rahmen eines offenen Verfahrens aus.
Die durch die Bayerische Versorgungskammer gesetzlich vertretenen Versorgungswerke als Eigentümerinnen der Liegenschaften benötigen elektrische Energie für deren Liegenschaften und Anlagen lt. beigefügter Lieferstellenliste (Anlage A).
Ausschließlich der Preis wird als Zuschlagskriterium herangezogen.
Preis 100% als einziges Zuschlagskriterium
Leistungen werden immer wiederkehrend neu ausgeschrieben
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantragist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bayerische VersorgungskammerArabellastraße 3381925 München
Es sind keine Bieter zugelassen
Fehlen Informationen und/oder Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der AN den AG hierauf hinsichtlich der ab Vertragsbeginn zu erbringenden Regelleistungen innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntniserlangung hinzuweisen. Im Fall einer solchen Mitteilung des AN obliegt esdem AG soweit möglich, die fehlenden Informationen/Unterlagen nachträglich binnen angemessener Frist bereitzustellen. Unterlässt er dies, hat der AN dem AG deren Beschaffung bzw. Erstellung anzubieten und dabei die Folgen fehlender Informationen oder Unterlagen aufzuzeigen, z. B. Behinderung der Leistung.
a) Nachweis über einen Ökostrombezug von 100% (z.B. TÜV-Nachweis oder Zertifikat)
b) Nachweis über Eintragung im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes. Der Bieter hat dem Angebot einen Nachweis beizufügen, dass er als Energieversorgungsunternehmen, welches Strom aus erneuerbaren Energien anbietet, im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes geführt wird.
Siehe Vergabe- und Vertragsunterlagen
Siehe Einkaufsunterlagen