Neubau 3. Grundschule in 65795 Hattersheim mit 2-Feld-Sporthalle - Planungsleistungen der oberflächennahen Geothermie
Der Main-Taunus-Kreis beabsichtigt den Neubau einer 4-zügigen Grundschule mit Betreuung und 2-Feld-Sporthalle für ca. 400 Schüler(innen). Die Wärmeerzeugung soll über Geothermie erfolgen. Das Gebäude wird in Passivhaus-PLUS-Standard geplant und soll mehr Energie erzeugen als es verbraucht. Das Gebäude wird mit einer flächendeckenden Fußbodenheizung sowie einer Be- und Entlüftungsanlage versehen. Die Grundstücksfläche beträgt ca. 15.000 m² ; ebenerdig (Flurstücke 43 + 42 + 41 + 40/2). Die BGF beträgt ca. 8.100 m². Es wird von einer Heizlast von ca. 150 kW ausgegangen.Die zu erbringenden Leistungen umfassen das Leistungsbild der Planung im Bereich der oberflächennahen Geothermie, in Anlehnung die AHO-Schriftenreihe Nr. 26, Stand September 2011.Es ist beabsichtigt, zunächst Leistungen der Leistungsphasen 1-3 (AHO-Schriftenreihe Nr. 26) zu vergeben. Der Auftraggeber behält sich vor, dem Ingenieur bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die Leistungen der Leistungsphasen 4-9 (AHO-Schriftenreihe Nr. 26) zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht.
Neue Grundschule Hattersheim am Main
Der niedrigste Preis ist das einzige Zuschlagskriterium.
Der Auftraggeber behält sich vor, dem Ingenieur bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme die Leistungen der Leistungsphasen 4-9 (AHO-Schriftenreihe Nr. 26) zu übertragen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung dieser Leistungen besteht nicht.
Die angegebene Vertragslaufzeit stellt lediglich die derzeit geschätzte Dauer dar.Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten:Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:Natürliche und juristische Personen, die die geforderten fachlichen Anforderungen erfüllen: "Ingenieur" mit dem Schwerpunkt Geologie/Geothermie im Sinne des § 75 Abs. 2 u. 3 VgV. Bei natürlichen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn der vorgesehene Projektleiter am Tag der Bekanntmachung nach dem hessischen Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG) berechtigt sind, in der dem Auftragsgegenstand entsprechenden Berufsaufgaben die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland als "Ingenieur" tätig zu werden. Bei juristischen Personen sind die fachlichen Anforderungen erfüllt, wenn zu ihrem satzungsgemäßen Geschäftszweck Planungsleistungen gehören, die dem Auftragsgegenstand entsprechen, und wenn der vorgesehene Projektleiter die fachlichen Anforderungen erfüllen, die an natürliche Personen gestellt werden. Arbeitsgemeinschaften natürlicher und juristischer Personen sind ebenfalls teilnahmeberechtigt; dabei muss jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft teilnahmeberechtigt sein.
Zur Erfüllung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Vergabe) wurde den Teilnahmeunterlagen das Formblatt "Eigenerklärung Sanktions-VO" beigefügt. Diese Eigenerklärung ist unterschrieben mit den Angebotsunterlagen einzureichen.
Verweis auf Verpflichtung nach dem VerpfG:Nach Auftragserteilung ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer (bei juristischen Personen der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person), der Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15.8.1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag verpflichtet werden.
Das offene Verfahren nach VgV ist einstufig. Das bedeutet, dass jeder Bieter die geforderten Unterlagen bzw. Nachweise hinsichtlich der ausgeschriebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien innerhalb der Angebotsfrist elektronisch über die Vergabeplattform im Rahmen der Angebotsabgabe beizubringen hat.Die aktuellen Nachweise/Erklärungen (Nr. 1-5 u. 8 der Eignungskriterien) von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft - sind zwingend gefordert. Wenn ein Bewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, Nachunternehmer vorzusehen, so ist der Nachunternehmer zu benennen und der Nachunternehmeranteil zu bezeichnen. Der Nachunternehmer hat eine Verfügbarkeitserklärung abzugeben. Die geforderten Nachweise und Erklärungen sind auch von jedem Nachunternehmer einzureichen. Die Anforderungen an Nachunternehmer gelten auch für verbundene Unternehmen, auf die der Bewerber für den Nachweis seiner Eignung und/ oder für die Auftragsausführung zurückgreift. Die Möglichkeit, den Verfügbarkeitsnachweis noch nach Ablauf der Angebotsfrist zu erbringen, besteht ausdrücklich nicht. Für die Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen entstandene Kosten werden nicht erstattet. Für die Angebotswertung werden nur die geforderten Unterlagen berücksichtigt. Darüberhinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Anwendung. Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist die Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB). Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber dem Kreisausschuss Main-Taunus-Kreis, Hochbau- und Liegenschaftsamt nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB sind zwingend zu beachten. Der Vertragsschluss ist 15 Kalendertage nach Absendung der Vorinformation an unterlegene Bieter/erfolglose Bewerber nach § 134 Abs. 2 GWB möglich. Erfolglose Bewerber, die bereits nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens und bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieterergangen ist, über ihre Ablehnung informiert wurden, bedürfen dieser Vorinformation nach § 134 GWB nicht mehr. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:1) gegen § 134 verstoßen hat oder2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EuropäischenUnion vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschlussgeltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 GWB).
Fehlende Unterlagen werden nachgefordert, soweit eine Nachforderung nach der VgV zulässig ist.
1) Aktuelle Eigenerklärung, dass keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorliegen2) Aktuelle Eigenerklärung, dass keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB vorliegen
3) Zusätzlich bei Bewerbern, die eine juristische Person sind: Aktueller Handelsregisterauszug bzw. einen den Rechtsvorschriften des Heimatstaates entsprechenden Nachweis in Kopie, die Angabe der Namen und die Angabe der beruflichen Befähigung der Personen, die für die Erbringung der Leistung verantwortlich sind (§ 43 Abs. 1 VgV)
4) Zusätzlich bei Bewerbergemeinschaften: Die Bewerbergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist. Ebenso muss die Erklärung enthalten sein, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften
5) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV) - bei Bewerbergemeinschaften von allen Mitgliedern - in Kopie mit Deckungssummen von mind. 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und mind. 0,5 Mio. EUR für sonstige Schäden. Alternativ zum Nachweis, dass die entsprechende Haftplichtversicherungsdeckung besteht, ist die Zusage einer Versicherung (in Kopie),dass im Auftragsfalle eine entsprechende Deckung verfügbar sein wird. !!! Der Nachweis bzw. die Zusage der Versicherung darf nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfristsfrist sein !!!
6) Erklärung über den Umsatz für entsprechende Dienstleistungen, die mit der Ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, in den letzten 3 Geschäftsjahren, Angaben getrennt pro Jahr (§ 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV). Bei Bewerbergemeinschaften gilt dies in Summe
7) Auskunft nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV als aktuelle Eigenerklärung (Name und berufliche Qualifikation von Projektleiter, Stellvertreter und wesentlichen Sachbearbeitern).8) Nachweis der Berufsqualifikation als Ingenieur mit dem Schwerpunkt Geologie/Geothermie durch beigefügte Kopien (Eintragung Berufskammer, Genehmigungsurkunde oder Unterlagen und Bescheinigungen gemäß der Berufsanerkennungsrichtlinie, RL 2005/36/EG - EGABI. L 255/22 v. 30.9.2005) für den Bewerber oder den bevollmächtigten Vertreter und für den vorgesehenen Projektleiter (§ 46 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 75 VgV) (siehe 5.1.6)
9) Anzahl der Mitarbeiter für entsprechende Dienstleistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, in den letzten 3 Jahren (Angaben getrennt pro Jahr). Bei Bewerbergemeinschaften gilt dies in Summe.
10) Referenzliste vergleichbarer Leistungen (mit vergleichbarer Größenordnung) aus den letzten 8 Kalenderjahren bis zum Ablauf der Angebotsfrist des Bieters bzw. von Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) - es genügt wenn ein Teil der erbrachten Leistung innerhalb dieses Zeitraums liegt.Zu 10. Es werden nur Referenzen gewertet, deren Leistungserbringung abgeschlossen ist (ausgenommen Leistungsphase 9, AHO Nr. 26) und bei denen die nachfolgenden Angaben vollständig gemacht wurden:a) Art des Referenzobjekts;b) Auftraggeber;c) kurze Beschreibung des Referenzprojekts unter Angabe von;d) anrechenbare Kosten in Euro (netto);e) Heizlast;f) Zeitraum der Leistungserbringung;g) Anteil der selbst erbrachten Leistungen unter Benennung der erbrachten Leistungsphasen. Möglicherweise geforderte Mindeststandards:Zu 10 Es ist mindestens 1 Referenz über vergleichbare Leistungen des Bieters vorzulegen.
Die beauftragten Grundleistungen der Leistungsphase 8 sowie die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung sind vom Auftragnehmer selbst auszuführen (§ 47 Abs. 5 VgV). Eine Weitergabe an Nachunternehmer/Unterauftragnehmer ist nicht zulässig.
Der Auftraggeber weist bereits jetzt darauf hin, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmer bei Angebotsabgabe eine Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021, GVBl.S. 338 abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt entsprechend den Vorgaben der §§ 4 und 6 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) zur Zahlung des Mindestlohns gemäß § 20 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bzw. des Tariflohns nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) beziehtsich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland erbringen.