Neubau Baustufe 2 "Eltern-Kind-Zentrum" der UMG Gewerk - BE Pilotbohrungen
VO: VOB/A Vergabeart:   Öffentliche Ausschreibung Status: Veröffentlicht

Auftraggeber

Zur Angebotsabgabe / Teilnahme auffordernde Stelle
Baugesellschaft UMG mbH
Robert-Koch-Straße 34
37075
Göttingen
Deutschland
Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB
0404689920
andreas.rosenauer@leinemann-partner.de
Kommunikation

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y2WMHJ0

Bereitstellung der Vergabeunterlagen

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y2WMHJ0/documents

Auftragsgegenstand

Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
Umfang der Beschaffung

Art und Umfang der Leistung

Gegenstand der Leistung für den Neubau des "Eltern-Kind-Zentrums" der UMG ist die Flächenherrichtung für die bauseitige geothermische Pilotbohrung der BS2. Zudem werden Suchschachtungen durchgeführt.

Im Übrigen wird auf das Leistungsverzeichnis verwiesen.

Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden

Haupterfüllungsort

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Ausführungsfristen

Laufzeit bzw. Dauer

Nebenangebote

Nein

Hauptangebote

Nein

Angaben zu den Losen

Nein

Bedingungen

Teilnahmebedingungen

Verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters

Der Bieter hat sich zu zwingenden Ausschlussgründen
gemäß § 123 Abs. 1 GWB, zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4 S.1 Nr. 1 GWB, fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs.1 GWB und den weiteren Ausschlussgründen gemäß § 124 Abs. 2 GWB (bzw. der entsprechenden Umsetzung in § 6e VOB/A EU) zu erklären. i.Ü. siehe Eigenerklärung zur Eignung in den Vergabeunterlagen.
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Der Bieter hat sich zur Einhaltung des § 4 NTvergG zu erklären (Tariftreue). Der Bieter verpflichtet sich, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des
§ 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei der
Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den
Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus: -den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) - den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) - der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie - aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG Die Pflicht des Bewerbers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der
Ausführung der Leistung eingesetzt werden. In diesem Fall ist der Bieter verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch den
Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden
Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen
einzufordern und der AG vorzulegen. Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen der
Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244 und Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16. i.Ü. siehe Formblatt Erklärung Tariftreue in den Vergabeunterlagen.
Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket - RUS Sanktionen und dem dort enthaltenen Verbot von Auftragserteilungen an russische Staatsangehörige/Unternehmen/Lieferanten gemäß Artikel 5k
Absatz 1 VO (EU) 833/2014, in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der VO (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Die VO gilt unmittelbar (d.h. ohne nationalen Umsetzungsakt) und ab sofort (die VO ist bereits am 09.04.2022 in Kraft getreten). i.Ü. siehe Formblatt Erklärung EU-Sanktionen in den Vergabeunterlagen.
Darüber hinaus hat der Bieter, die in der Eigenerklärung für nicht qualifizierte Unternehmen benannten Nachweise zu erbringen.

Bedingungen für den Auftrag

Wesentliche Zahlungsbedingungen

Landesspezifische Regelungen, insbesondere das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz [NTVergG] und die Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung [NWert-VO]) sind einzuhalten. i.Ü. siehe in den Vergabeunterlagen und den Vertragsbestimmungen insbes. den WBVB

Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten

gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss

Verfahren

Verwaltungsangaben

Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen

Schlusstermin für den Eingang der Angebote

23.01.2026 12:00 Uhr

Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen

Nachforderung

Bindefrist des Angebots

Dieser Termin kann im Modul "Fristen" eingegeben werden.

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Uhr

Weitere Angaben

Verschiedenes

Zusätzliche Angaben

Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
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