Verfahrensangaben

Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung eines flächend...

VO: VgV Vergabeart: Nicht offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
13.08.2026
28.08.2026 10:00 Uhr
15.09.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts
DE811695320
Carl-Wery-Straße 28
81739
München
Deutschland
DE212
Vergabestelle AOK Bayern
vergabestelle1@by.aok.de
+49 89627302977

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes
N.N
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113
Bonn
Deutschland
DEA22
vk@bundeskartellamt.bund.de
+49 228 9499-0
+49 228 9499-163

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

44521120-5
44520000-1
35121300-1
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung eines flächendeckenden vernetzten Schließ-/Zutrittskontrollsystems für die AOK Bayern (Rahmenvereinbarung)

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Auftraggeber unterhält rund 200 Standorte in Bayern und betreibt derzeit eine heterogene Zutrittsinfrastruktur mit elektronischen und mechanischen Schließsystemen verschiedener Hersteller. Insgesamt sind ca. 2.267 Türen mit elektronischen Zutrittssystemen ausgestattet. Die Bestandslandschaft umfasst Gebäude unterschiedlicher Baujahre und technischer Ausstattungsstandards sowie unterschiedliche Betriebs- und Verwaltungsmodelle, von zentral administrierten Systemen bis hin zu nicht vernetzten Stand-alone-Lösungen. Zahlreiche Bestandsanlagen haben das Ende ihres wirtschaftlichen Lebenszyklus erreicht oder können nur noch eingeschränkt gewartet und erweitert werden.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen, sicheren und standortübergreifenden Zutritts- und Berechtigungsmanagements verfolgt der Auftraggeber das Ziel, die bestehende Systemlandschaft schrittweise auf eine zentrale, einheitlich administrierbare Zutrittsplattform zu konsolidieren. Jeder Mitarbeitende soll - entsprechend seiner Berechtigungen - mit einem einzigen Zutrittsmedium an allen freigegebenen Standorten Zugang erhalten. Dabei sind die besonderen Anforderungen an Verfügbarkeit, Resilienz, Nachvollziehbarkeit, Business Continuity sowie die physische und organisatorische Sicherheit innerhalb einer KRITIS-relevanten Umgebung zu berücksichtigen.
Grundlage der Zielarchitektur bildet die bereits produktiv eingesetzte Zutrittsmanagementplattform SALTO SPACE, einschließlich des virtuellen Netzwerks (SALTO Virtual Network - SVN) des Herstellers SALTO Systems, S.L. (im Folgenden SAL-TO) einschließlich der zugehörigen Systemarchitektur. Diese wird derzeit an mehreren Standorten für rund 890 Türen und 3.800 Nutzerinnen und Nutzer eingesetzt und verfügt über die erforderlichen Funktionen zur zentralen Administration, Rechte- und Berechtigungsverwaltung, Ereignis- und Alarmverarbeitung sowie zur standortübergreifenden Skalierung.
Ziel der gegenständlichen Beschaffung ist die Ausstattung der von dem Auftraggeber genutzten Gebäude mit an den Zugängen anzubringender Hardware passend zur SPACE-Softwareumgebung des Herstellers SALTO für die Schaffung eines flächendeckenden einheitlichen elektronischen Schließ- und Zutrittskontrollsystems, das die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 802) genannten zwingend erforderlichen technischen, betrieblichen, sicherheitsbezogenen sowie wirtschaftlichen und skalierungsbezogenen Anforderungen erfüllt.
Gegenstand der hiesigen Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit drei Rahmenvertragspartnern auf Auftragnehmerseite über die Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Dokumentation und Instandhaltung eines flächendeckenden elektronischen Schließ- und Zutrittskontrollsystems auf Basis der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 802) festgelegten Anforderungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Lieferung und Installation von Online- und Offline-Zutrittskomponenten, Beschlägen, Zylindern, Lesern, Steuerungen, Verteilerschränken, Netzteilen, Schlosskomponenten sowie sämtlicher für den Betrieb erforderlicher Hard- und Softwarekomponenten einschließlich digitaler Dokumentation.
Der Auftraggeber vergibt hierzu eine Rahmenvereinbarung an drei Rahmenvertragspartner auf Auftragnehmerseite. Der in diesem Vergabeverfahren bestplatzierte Rahmenvertragspartner erhält im Wege des sog. Initialabrufs unmittelbar mit der Zuschlagserteilung die gegenständlichen Leistungen für die Standorte im regionalen Bereich Süd (sog. "Initialabruf" oder "erster Einzelvertrag").
Weitere Rahmenvertragspartner der Rahmenvereinbarung werden der Zweit- und Drittplatzierte im gegenständlichen Vergabeverfahren.
Sollten weniger als drei Bieter ein wertbares Angebot abgeben, behält sich der Auftraggeber vor, die Rahmenvereinbarung auch mit weniger Rahmenvertragspartnern abzuschließen.
Wenn die Türen der Standorte in den regionalen Bereichen Ost und Nord sowie des BIZ soweit fertig gutachterlich ausgewertet sind, dass hierfür Leistungsverzeichnisse erstellt und die Rahmenvertragspartner ihre diesbezüglichen Angebote belastbar kalkulieren können, führt der Auftraggeber unter allen Rahmenvertragspartnern auf Auftragnehmerseite "Mini-Wettbewerbe" durch, in denen ganze regionale Bereiche oder, je nach Clusterung des Auftraggebers, Teile davon vergeben werden.
Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Standorte ergibt sich aus den jeweiligen Einzelabrufen. Hierfür stellt der Auftraggeber standortspezifische Leistungsverzeichnisse, Türlisten, technische Anforderungen, Brandschutz- und Zulassungsvorgaben, Installationsbedingungen, Zieltermine sowie standortbezogene Sicherheitsanforderungen zur Verfügung.
Für weitergehende Ausführungen wird auf die nachfolgenden Unterlagen verwiesen:
- Leistungsbeschreibung [Anlage 802]
- Vertrag [Anlage 906].

Umfang der Auftragsvergabe

3.500.000,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
2

Die Rahmenvereinbarung läuft zunächst für zwei (2) Jahre ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (Grundlaufzeit). Die Rahmenvereinbarung verlängert sich jeweils um 12 weitere Monate, wenn nicht der Auftraggeber bis spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit dem oder den Rahmenvertragspartnern in Textform mitteilt, dass sie die jeweilige automatische Verlängerungsoption nicht in Anspruch nimmt. Maximal zwei Verlängerungen sind möglich.

2
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Carl-Wery-Straße 28
81739
München
Deutschland
DE212

Erfüllungsorte sind überall in Bayern möglich.

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Qualität
Ausführungskonzept

Bewertet wird ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes Ausführungskonzept.
In dem auftragsbezogenen Ausführungskonzept hat der Bieter zu jedem Unterkriterium anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, die Leistungen konkret ausführen wird, um das jeweils genannte Ziel bestmöglich zu erreichen.
Das Ausführungskonzept wird anhand der nachfolgenden beiden Unterkriterien bewertet.
Unterkriterium 1: Service- und Supportkonzept (0 bis 5 Bewertungspunkte)
Der Bieter hat mit seinem Angebot ein auftragsbezogenes Service- und Supportkonzept vorzulegen.
In dem Service- und Supportkonzept ist darzustellen, wie der Bieter im Falle der Auftragserteilung an ihn die Service-, Support- und Instandhaltungsleistungen für das zu liefernde Schließ- und Zutrittskontrollsystem organisatorisch, personell und technisch ausgestalten wird, um das Ziel der Sicherstellung einer dauerhaft hohen Verfügbarkeit, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit des elektronischen Schließ- und Zutrittskontrollsystems über die gesamte Vertragslaufzeit bei gleichzeitig möglichst kurzen Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie einem möglichst geringen organisatorischen Aufwand für den Auftraggeber bestmöglich zu erreichen.
In dem Service- und Supportkonzept darzustellende Aspekte:
- Organisation des Service- und Supports einschließlich Ansprechpartner- und Eskalationsstruktur,
- Vorgehen bei Störungsmeldungen und Supportanfragen, Dokumentation, Reporting
- Maßnahmen zur Sicherstellung der vereinbarten Reaktions- und Entstörungszeiten,
- Vorgehen bei sicherheitsrelevanten Störungen und Systemausfällen.
Die in diesem Unterkriterium erreichten Bewertungspunkte werden mit dem Gewichtungsfaktor 4 multipliziert. Maximal können für dieses Unterkriterium 20 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
Unterkriterium 2: Ausführungs- und Installationskonzept (0 bis 5 Bewertungspunkte)
Der Bieter hat mit seinem Angebot ein auftragsbezogenes Ausführungs- und Installationskonzept vorzulegen.
In dem Ausführungs- und Installationskonzept ist darzustellen, wie der Bieter im Falle der Auftragserteilung an ihn die Montage, den Austausch, die Inbetriebnahme und die Funktionsprüfung der elektronischen Schließkomponenten organisatorisch, technisch und zeitlich durchführen wird, um das Ziel der Sicherstellung einer fachgerechten, effizienten und termingerechten Installation der Schließkomponenten bei durchgehender Gewährleistung der Gebäudesicherheit und Zutrittskontrolle während der gesamten Ausführungsphase bestmöglich sicherzustellen. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Schutzfunktion von Außen- und sicherheitsrelevanten Türen während der Demontage, Montage und Inbetriebnahme zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird und Einschränkungen des Dienstbetriebs des Auftraggebers auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.
In dem Ausführungs- und Installationskonzept darzustellende Aspekte
- Vorgehensweise bei der Planung und Durchführung der Installationsarbeiten,
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gebäudesicherheit und Zutrittskontrolle während der Demontage und Montage der Schließkomponenten,
- Vorgehen bei unvorhergesehenen Störungen oder Verzögerungen während der Installationsarbeiten,
- Verfahren zur Funktionsprüfung und Abnahme der installierten Komponenten.
Die in diesem Unterkriterium erreichten Bewertungspunkte werden mit dem Gewichtungsfaktor 5 multipliziert. Maximal können für dieses Unterkriterium 25 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
Unterkriterium 3: Konzept zur Projektdokumentation und Einweisung (0 bis 5 Bewertungspunkte)
Der Bieter hat mit seinem Angebot ein auftragsbezogenes Konzept zur Projektdokumentation und Einweisung vorzulegen.
In dem Konzept zur Projektdokumentation und Einweisung ist darzustellen, wie der Bieter die Dokumentation der Planung, Installation und Inbetriebnahme des Schließ- und Zutrittskontrollsystems sowie die Einweisung der vom Auftraggeber benannten Personen durchführen wird, um das nachfolgende Ziel der Sicherstellung, dass der Auftraggeber nach Abschluss der Installation jederzeit über eine vollständige, nachvollziehbare und praxisgerechte Dokumentation des Schließ- und Zutrittskontrollsystems verfügt und die zuständigen Mitarbeitenden in die Lage versetzt werden, das System sicher, effizient und eigenständig zu bedienen, zu administrieren und im laufenden Betrieb sachgerecht zu nutzen, bestmöglich zu erreichen.
In dem Konzept zur Projektdokumentation und Einweisung darzustellende Aspekte
- Aufbau, Struktur und Inhalt der Projektdokumentation,
- Vorgehensweise zur Dokumentation der installierten Schließkomponenten und deren Zuordnung zu den jeweiligen Türen und Zutrittsbereichen,
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Aktualität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der Dokumentation,
- Art, Umfang und Durchführung der Einweisungen
Die in diesem Unterkriterium erreichten Bewertungspunkte werden mit dem Gewichtungsfaktor 4 multipliziert. Maximal können für dieses Unterkriterium 20 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
Das Ausführungskonzept darf einen textlichen und ggf. grafischen Umfang von maximal drei (3) DIN A4-Seiten je Unterkriterium nicht überschreiten. Angaben und ggf. Grafiken ab Seite 4 je Unterkriterium bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine inhaltsleere Titelseite bleibt bei der Bewertung unberücksichtigt.
Diese Anlage ist vollständig auszufüllen und mit dem Ausführungskonzept als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form einzureichen.
Sollte das Ausführungskonzept fehlen, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wäre insoweit nicht möglich.
Im Falle der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seines Ausführungskonzepts zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht.
Weiterführende Angaben unter "Fortfühung Ausführungskonzept".

Gewichtung
65,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Fortfühung Ausführungskonzept

Die in dem Ausführungskonzept enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit und werden vertragsgegenständlich. Das bedeutet, der Auftragnehmer ist im Falle der Auftragserteilung bei der Leistungserbringung im Rahmen eines Einzelauftrags (Initialabruf und im Mini-Wettbewerb vergebener Einzelauftrag) verpflichtet, die Leistungen gemäß seiner Angaben in dem Ausführungskonzept zu erbringen. Eine Abweichung hiervon ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Soweit das Ausführungskonzept den vorgegebenen textlichen und ggf. grafischen Umfang überschreiten sollte, kann der Auftraggeber mit Blick auf die im Falle der Auftragserteilung zu erbringenden Leistungen entscheiden, ob die Angaben und ggf. Grafiken, die den vorgegebenen Umfang überschreiten, für die Leistungserbringung gelten sollen.

HINWEIS: Maximal können für das Zuschlagskriterium "Ausführungskonzept" insgesamt 65 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.

Gewichtung
0,00

Zuschlagskriterium

Preis
Angebotspreis (brutto)

Wertungsrelevanter Preis (P) = Angebotspreis (brutto) gemäß Anlage 803 "Leistungsverzeichnis für den Initialabruf"

Gewichtung
35,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Ja, unter Beachtung von § 132 GWB.

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Nichtoffenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung, teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb, teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

4
6.000.000,00
EUR

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


In der Anlage 101 finden die interessierten Wirtschaftsteilnehmer notwendige Informationen zur Nutzung der E-Vergabeplattform Deutsches Vergabeportal (DTVP).
Insbesondere weisen wir darauf hin, dass Erklärungen in den Bewerber- / Bieterbereich der E-Vergabeplattform eingestellt werden. Dieser Bewerber-/ Bieterbereich wird für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen genutzt.

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y1AMUSF

Einlegung von Rechtsbehelfen

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder

2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

1. Bewerber- / Bietergemeinschaft
Im Falle der Bildung einer Bewerber- / Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Teilnahmeantrag eine von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber - / Bietergemeinschaft (1. Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft) unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und das für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages vertretungsberechtigte Mitglied bezeichnet ist,
- dass das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
- dass alle Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.

Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bewerber- / Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bewerber- / Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bewerber- / Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 202 "Bewerber-_Bietergemeinschaft" zu verwenden.
Die Anlage ist von dem vertretungsberechtigten Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.

2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft in dem Teilnahmeantrag Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm / ihr die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt.

Unter "andere Unternehmen" sind alle Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen.

Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezogen auf diese anderen Unternehmen vorzulegen.

Ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

Nimmt ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Teilnahmeantrag eine gemeinsame Haftung des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.

Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.

3. Ausschlussgründe:
Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB:
Eigenerklärung (gemäß § 123 Abs. 1 bis 3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB:
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen nicht verstoßen hat,
- das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- kein öffentlicher Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
- das Unternehmen nicht mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
- kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
- keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
- das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags nicht erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadensersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben,
- das Unternehmen nicht
o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 "Ausschlussgründe" zu verwenden. Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.
Vor der Zuschlagserteilung überprüft der Auftraggeber, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen (§ 36 Abs. 5 VgV). Dem Bieter / der Bietergemeinschaft wird es freigestellt, bereits bei Abgabe des Angebots die Erklärung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer einzureichen. Die Einreichung der Anlage 201 "Ausschlussgründe" für den Unterauftragnehmer bei Abgabe des Angebots ist keine verbindliche Vorgabe.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Mit dem zuvor stehenden Satz "Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen." ist gemeint, dass der Auftraggeber bestimmte "fehlende Bieterunterlagen" (gemeint sind auch bestimmte fehlende Bewerberunterlagen) nicht nachfordern wird, wenn diese mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem jeweiligen Angebot gefordert worden sind und fehlen.

Und zwar inhaltlich fehlerhafte Unterlagen und fehlende / unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, fehlende / unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sowie fehlende Produktangaben, werden nicht nachgefordert.

Dies bedeutet auch:

Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber und Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende oder unvollständige unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV).

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).

Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen (§ 56 Abs. 4 VgV).

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), und

- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und

- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB),

- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB),

- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB),

- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

- (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

- (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

- (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

- (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 GWB ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadensersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

- das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder

- das Unternehmen

o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

5
8
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Allgemeiner Jahresumsatz

Der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft erklärt, dass das Unternehmen des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft

- in jedem der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (2023, 2024 und 2025) je einen Jahresumsatz (gesamt) in Höhe von mindestens 1.000.000,- EUR (netto) pro Geschäftsjahr (Mindestanforderung)
erwirtschaftet hat.
Aussichtreiche Bewerber / Bewerbergemeinschaften, vertreten durch das in der Anlage 202 benannte vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft, weisen auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers mittels Beleg (Fremderklärung) des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers über den Gesamtumsatz für die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre ihre Angaben entsprechend nach, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

"Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind" meint, dass Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) von dem Steuerberater oder dem Wirtschaftsprüfer für die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen sind, soweit diese vorliegen.

Liegt für ein (1) Geschäftsjahr die BWA noch nicht vor, sind die BWA für ein solches Geschäftsjahr wenigstens anteilig vorzulegen, soweit sie vorliegen und vorliegen müssen. Der Steuerberater oder der Wirtschaftsprüfer des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft hat dem Auftraggeber in diesem Fall außerdem mitzuteilen, inwiefern BWA fehlen, warum diese fehlen und wann mit ihrem Erhalt zu rechnen ist.

Etwaige dann noch ausstehende BWA sind von dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft, vertreten durch das in der Anlage 202 benannte vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft, dem Auftraggeber unaufgefordert während des Vergabeverfahrens über die Kommunikationsfunktion der E-Vergabeplattform jeweils zu übermitteln, sobald und soweit diese vorliegen. Dies gilt nur, wenn der Auftraggeber auf gesondertes Verlangen die Fremderklärung bei dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft angefordert hat.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in diesem Fall unaufgefordert etwaige noch ausstehende BWA nach der Erteilung des Zuschlags vorzulegen, sobald und soweit diese vorliegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer außerordentlich zu kündigen, wenn er feststellt, dass der Auftragnehmer als Bewerber / Bewerbergemeinschaft nicht die Mindestanforderungen an die Eignung erfüllt hat.

Bei Bewerbergemeinschaften ist der Jahresumsatz (gesamt) der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (2023, 2024 und 2025) der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu addieren; bei Bewerbergemeinschaften ist die jeweilige Summe des Gesamtumsatzes maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderungen.

Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 208 "Jahresumsatz" zu verwenden und diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Lieferungen

1. Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag mindestens zwei (2) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher ausgeführte Leistungen [Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung eines vernetzten Schließ-/Zutrittskontrollsystems] einzureichen.
Der Bewerber hat je unternehmensbezogenem Referenzprojekt in Form einer Liste Folgendes anzugeben:
- Name des Referenznehmers (Name des Unternehmens, welches den Referenzauftrag ausgeführt hat);
- Projektbezeichnung der früher ausgeführten Leistung [Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung eines vernetzten Schließ-/Zutrittskontrollsystems] unter Angabe zu den folgenden Mindestanforderungen:
Der Referenznehmer muss in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt:
o die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines vernetzten Schließ-/Zutrittskontrollsystems mit mindestens 100 vernetzte Türen (Mindestanforderung)
o in einem zusammenhängenden Zeitraum von höchstens 6 Monaten erbracht haben (Mindestanforderung)
- Rolle des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer);
- Auftragswert (vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto)) des Referenznehmers in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten Leistungen. Der Referenznehmer muss in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten Leistungen mindestens einen Auftragswert (vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto)) in Höhe von mindestens 200.000 EUR (brutto) erlangt haben. (Mindestanforderung)
- öffentlicher oder privater Empfänger (Auftraggeber) unter Angabe des Namens des Auftraggebers.

Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Leistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei (3) Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV).; weil der Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist mehr als 36 Monate und 0 Tage beträgt. Dadurch soll ein ausreichender Wettbewerb sichergestellt werden, insbesondere weil die Bewerber und der Auftraggeber hierdurch dasselbe Verständnis von dem maßgeblichen Erbringungszeitraum haben.

Kann ein Bewerber / eine Bewerbergemeinschaft nicht mindestens zwei (2) unternehmensbezogene Referenzprojekte angeben, das die aufgestellten Mindest-)Anforderungen erfüllt, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Bei Bewerber- / Bietergemeinschaften ist in Summe mindestens zwei (2) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bewerber- / Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder der Bewerber- / Bietergemeinschaft, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerber- / Bietergemeinschaft zugerechnet.

2. Ordnungsgemäße Informationen
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführender Informationen kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) GWB zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.

3. Hinweis
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die unternehmensbezogenen Referenzprojekte.
Der Bewerber, die Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" zu verwenden.
Je unternehmensbezogenen Referenzprojekt ist ein (1) zusätzliches Projektblatt (also maximal eine (1) einseitig bedruckte DIN-A4-Seite), die Fotos sowie eine Darstellung des Referenzprojektes beinhalten, gestattet. Dieses Projektblatt ist rein informatorischer Natur. Es wird bei der Prüfung der unternehmensbezogenen Referenzprojekte nicht berücksichtigt. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus unternehmensbezogene Referenzprojekte benannt werden (zum Beispiel auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten oder Ähnlichem), werden diese nicht berücksichtigt.
Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.

Weiterführende Angaben unter Fortführung zu "Referenzen zu bestimmten Lieferungen".

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
20

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Lieferungen

4. Auswahlkriterien

Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag zwei (2) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte über früher ausgeführte Leistungen [Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Instandhaltung eines vernetzten Schließ-/Zutrittskontrollsystems] anzugeben.

Soweit mehr als die Mindestzahl von fünf (5) geeigneten Bewerbern einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, wird der Auftraggeber die Auswahl der Bewerber, die als Bieter zur Angebots- und Verhandlungsphase zugelassen werden, anhand nachfolgender Auswahlkriterien vornehmen:

Die Auswahl der Bewerber erfolgt anhand der Anzahl der vernetzten Türen des unternehmensbezogenen Referenzprojekts (1.) und dem angegebenen Auftragswert (vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto)) des unternehmensbezogenen Referenzprojekts (2.) wie folgt:

(1.) Anzahl der vernetzten Türen des unternehmensbezogenen Referenzprojekts Punkte
>= 600 vernetzte Türen: 5 Punkte
= 100 vernetzte Türen: 0 Punkte
< 100 vernetzte Türen: Kein geeignetes Referenzprojekt

Soweit die Anzahl der vernetzten Türen des unternehmensbezogenen Referenzprojekts zwischen 100 und 600 liegt, werden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen.
Beispiel: Bei einer Anzahl der vernetzten Türen des unternehmensbezogenen Referenzprojekts von 350 erhält der Bieter 2,50 Punkte.

(2.) Auftragswert (vereinnahmte Vergütung - EUR (brutto)) des unternehmensbezogenen Referenzprojekts Punkte
>= 1.000.000,- EUR: 5 Punkte
= 200.000,- EUR: 0 Punkte
< 200.000,- EUR: Kein geeignetes Referenzprojekt

Die erzielten Punkte für die (1.) und die (2.) je unternehmensbezogenen Referenzprojekts werden addiert.

Je eingereichtem unternehmensbezogenen Referenzprojekt können maximal 10,00 Punkte (5,00 + 5,00) erzielt werden. Bei maximal zwei (2) unternehmensbezogenen Referenzprojekten kann der Bewerber somit maximal 20 Punkte (2 x (5,00 + 5,00)) erzielen.
Für den Fall, dass mit dem Teilnahmeantrag mehr als zwei (2) geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte eingereicht werden, werden die chronologisch ersten zwei (2) geeigneten unternehmensbezogenen Referenzprojekte gewertet.
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Leistungen berücksichtigt werden, die mehr als drei (3) Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV).; weil der Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist mehr als 36 Monate und 0 Tage beträgt. Dadurch soll ein ausreichender Wettbewerb sichergestellt werden, insbesondere weil die Bewerber und der Auftraggeber hierdurch dasselbe Verständnis von dem maßgeblichen Erbringungszeitraum haben.

Bei Bewerbergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches unternehmensbezogene Referenzprojekt welchem Mitglied der Bewerbergemeinschaft zuzuordnen ist. Ausschließlich diejenigen unternehmensbezogenen Referenzprojekte der Mitglieder, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerbergemeinschaft zugerechnet.

Der Bewerber, die Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 "Unternehmensbezogene Referenzprojekte" zu verwenden.

Der Bewerber / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.

Für den Fall, dass nach Auswertung der Teilnahmeanträge anhand der vorstehenden Auswahlmethode mehrere Bewerber / Bewerbergemeinschaften mit Punktgleichheit auf einem der hinteren Ränge liegen und der Auftraggeber die maximale Anzahl von acht (8) Bewerbern / Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe auffordern möchte, entscheidet das Los unter indirekter notarieller Aufsicht, welcher dieser Bewerber / welche dieser Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert wird, damit die Höchstzahl von acht (8) Bietern / Bietergemeinschaften nicht überschritten wird.

Gibt es mehr als die Mindestzahl an Bewerbern / Bewerbergemeinschaften, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen und die einen formal ordnungsgemäßen und den Mindestanforderungen entsprechenden Teilnahmeantrag eingereicht haben, behält sich der Auftraggeber aus Gründen des Wettbewerbs vor, mehr als die geplante Mindestzahl an Bewerbern / Bewerbergemeinschaften zu der Angebots- und Verhandlungsphase zuzulassen.

Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl von fünf (5) liegt, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren fortzuführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen und die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 VgV).

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Rangfolge
0

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

1. Vertrag
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Vertrag (= Rahmenvereinbarung) [Anlage 906] geschlossen.
2. Datenschutz
3. Unterauftragnehmer / Nachunternehmer
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er / sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen.
Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 303 "Unterauftragsvergabe" vollständig auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
4. Erklärung Bezug Russland
Der Bieter / die Bietergemeinschaft hat für diese Eigenerklärung die Anlage 327 "Erklärung_Bezug_Russland" zu verwenden.
Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

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Angaben zur Sicherheitsüberprüfung