Verfahrensangaben

Bereitstellung, laufender Betrieb und Support einer IT-Plattform für eInstant Game...

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
29.06.2026
09.07.2026 23:59 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Thüringer Staatslotterie AöR
16502000-0001-75
Fröhliche-Mann-Straße 3b
98528
Suhl
Deutschland
DEG0S
abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
vergabeverfahren@abante.de
+49 341 238 203 - 00

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister

Adresse

abante Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
DE294948107
Ganghoferstraße 68a
80339
München
Deutschland
DE212
vergabeverfahren@abante.de
+49 89244135-180
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer des Freistaats Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt
16900334-0001-29
Jorge-Semprún-Platz 4
99423
Weimar
Deutschland
DEG05
vergabekammer@tlvwa.thueringen.de
+49 361573321254
+49 361573321059

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

72000000-5
92351000-8
48000000-8
92351100-7
48911000-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Zur Erweiterung des digitalen Produktangebots der Thüringer Staatslotterie AöR (TSL) ist die Beschaffung und Implementierung sogenannter eInstant Games als Vergabegegenstand vorgesehen. Das bestehende Portfolio ist hierbei neben den klassischen Rubbellosen um elektronische Sofortlotterien mit interaktiver Spielmechanik zu ergänzen.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Vergabegegenstand ist die Bereitstellung, der laufende Betrieb und Support einer IT-Plattform für eInstant Games (Software-as-a-Service). Der Auftrag umfasst zudem die initiale Bereitstellung von eInstant Games für die Integration in die Webseite und die App der TSL. Die TSL startet ihr Angebot mit fünf eInstant Games, die der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung aus dem Portfolio des Auftragnehmers auswählt.

Ziel ist die Erweiterung des bestehenden Produktportfolios um attraktive, sichere und regulatorisch konforme (lt. GlüStV) eInstant Games, die über Web- und Mobile Kanäle wie die App angeboten werden können.

Im Übrigen siehe Leistungsbeschreibung.

Umfang der Auftragsvergabe

283.100,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
4

Verlängerung jeweils um 1 Jahr

5
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Fröhliche-Mann-Straße 3b
98528
Suhl
Deutschland
DEG0S

Der Erfüllungsort beschränkt sich auf den Freistaat Thüringen.

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
D.3_Preisblatt

Der Auftraggeber prüft die fachlich-inhaltliche Richtigkeit des Angebots. Dies umfasst die Prüfung, ob das Angebot die Vorgaben in C.0_Leistungsbeschreibung erfüllt. Hierzu erfolgt ggf. eine Teststellung.

Unter den fachlich-inhaltlich richtigen Angeboten belegt dasjenige Angebot den ersten Platz, das nach rechnerischer Prüfung den günstigen Wertungspreis beinhaltet.

Zur Prüfung der fachlich-inhaltlichen Richtigkeit behält der Auftraggeber sich vor, den jeweiligen Bieter zu einem Audio-Video- bzw. Remote-Termin mit einer Dauer von maximal zwei Stunden einzuladen. In der Einladung benennt der Auftraggeber die konkreten Anforderungen aus C.0_Leistungsbeschreibung, deren Erfüllung der Bieter im Termin vorführen und dadurch nachweisen muss.

Der Auftraggeber beabsichtigt, diese Termine in der 29. und 30. Kalenderwoche auch nur mit denjenigen Bietern durchzuführen, deren Angebot preislich in die engere Wahl gelangt ist.

Gewichtung
100,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Nach Eingang der Angebote sowie formaler Prüfung und Eignungsprüfung erfolgt ab dem 13.07.2026 der Versand der Teststellungseinladungen mit Prüfungspunkten. Die Teststellungstermine erfolgen im Zeitraum 15. bis 17.07.2026.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y0MMZ3W

Einlegung von Rechtsbehelfen

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

11
Wochen

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur Nachforderung von Unterlagen (§ 10 Abs. 1 ThürVgG, § 56 VgV).

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)

§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) und § 108e des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

Das Unternehmen muss seinen Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers - sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt - in den letzten fünf Jahren vollständig nachgekommen sein.

Das Unternehmen muss seinen Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sowohl in seinem Niederlassungsstaat als auch in dem Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers - sofern es sich um einen anderen Staat als den Niederlassungsstaat handelt - in den letzten fünf Jahren vollständig nachgekommen sein.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Nach § 124 (1) GWB kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren fakultativ unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer muss/müssen Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz machen. Gefordert sind die folgenden Angaben: Name, Anschrift, Ansprechpartner nebst Kontaktdaten, Niederlassungen, Unternehmensgröße, Rechtsform, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung, Berufsregistereintragung, Kammermitgliedschaften. Dies ist nachzuweisen durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderungen von Auszügen aus dem Handelsregister vorbehält. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer muss bzw. müssen erklären, dass ihm/ihnen bekannt ist, dass das Bereitstellen von Einrichtungen zur Durchführung unerlaubten Glücksspiels strafbar sein kann (§ 284 Abs. 1, § 287 Abs. 1 StGB) und dass hierunter auch SaaS-Plattformen fallen können; dass er/sie seine/ihre Glücksspiel-Softwareplattform nur solchen Auftraggebern zur Verfügung stellt/stellen, die nach seinem/ihrem Kenntnisstand über die erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse verfügen (insbesondere Whitelist-Eintrag gemäß § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 bzw. landesrechtliche Zulassung); dass gegen ihn/sie nach seinem/ihrem Kenntnisstand derzeit keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen unerlaubten Glücksspiels oder Beihilfe hierzu bestehen; dass gegen ihn/sie nach seinem/ihrem Kenntnisstand derzeit keine laufenden Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Glücksspiels oder Beihilfe hierzu bestehen; und dass gegen ihn/sie nach seinem/ihrem Kenntnisstand derzeit keine behördlichen Untersagungsverfügungen wegen unerlaubten Glücksspiels bestehen, die der Vertragserfüllung entgegenstehen. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderung von Belegunterlagen vorbehält. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, müssen alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die jeweils anderen Mitglieder der Bietergemeinschaft benennen und mitteilen, welche Leistungsteile sie im Rahmen der Bietergemeinschaft voraussichtlich erbringen werden. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Falls der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist, muss der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft die Leistungen benennen, die er bzw. sie voraussichtlich an Unterauftragnehmer zu vergeben beabsichtigt. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft.

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Falls eine Eignungsleihe vorgesehen ist, muss der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft angeben, wofür und in welchem Umfang dies vorgesehen ist. Auch muss der Unterauftragnehmer, der seine Eignung verleiht, bzw. muss der Eignungsleihgeber angeben, ob und ggf. welchen Leistungsteil er übernimmt, welche Kapazitäten er verleiht, dass er die Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stellt, dass er bei Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit den betreffenden Leistungsteil auch selbst erbringt, und dass er bei Leihe der wirtschaftlich-finanziellen Leistungsfähigkeit die gesamtschuldnerische Haftung übernimmt. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen. Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft sowie für den/die Unterauftragnehmer, der seine Eignung verleiht/verleihen, bzw. den Eignungsleihgeber.

Eignungskriterium

Allgemeiner Jahresumsatz

Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen sowohl seinen/ihren jeweiligen Gesamtumsatz (netto) als auch seinen/ihren jeweiligen Umsatz (netto) im Tätigkeitsbereich dieser Ausschreibung für öffentliche Auftraggeber in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren angeben. Bei einem unterjährig endenden Geschäftsjahr kommt es auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor der Absendung der EU-weiten Bekanntmachung an. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderung von Gewinn- und Verlustrechnungen etc. vorbehält. Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft sowie für den/die Unterauftragnehmer, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht/verleihen, bzw. den Eignungsleihgeber in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht.

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber, falls er die Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht, muss/müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen mit folgender Deckung nachweisen: Personenschäden mindestens 3.300.000 EUR, Sachschäden mindestens 1.000.000 EUR, Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, mindestens 1.000.000 EUR. Als versicherte Risiken müssen alle wesentlichen Tätigkeiten umfasst sein, die der Auftragnehmer nach dem ausgeschriebenen Vertrag erbringt. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderungen der Versicherungspolice oder einer Versicherungsbestätigung vorbehält. Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft sowie für den/die Unterauftragnehmer, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht/verleihen, bzw. den Eignungsleihgeber in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen in den letzten fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Ablaufs der Angebotsfrist, eine Plattform für eInstant Games, deren Funktionsumfang zumindest auch wesentliche Teile der ausgeschriebenen Leistung umfasst, an mindestens zwei unterschiedliche staatliche oder staatlich genehmigte Lottogesellschaften innerhalb der letzten fünf Jahre (gerechnet ab Ablauf der Angebotsfrist) bereitgestellt haben. Zu diesem Zweck muss er bzw. müssen sie Angaben zum Referenznehmer (wer hat die vergleichbaren Leistungen erbracht?), zum Referenzgeber (an wen wurden die vergleichbaren Leistungen erbracht?) und zum Referenzinhalt (worin bestanden die vergleichbaren Leistungen?) machen.
Im Einzelnen wird verlangt, das Projekt und die erbrachte Leistung dem Inhalt, dem Zeitraum, dem Umfang und dem Wert nach zu beschreiben. Die Nennung des Referenzgebers darf zunächst anonymisiert erfolgen. Dementsprechend müssen auch die weiteren Angaben zu Adresse und Ansprechpartner vorläufig nicht getätigt werden. Diese Angaben sind jedoch im Vergabeverfahren auf Anforderung des Auftraggebers zwingend nachzureichen, und zwar wenn das Angebot in die engere Wahl gelangt.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderung von Referenzbestätigungen vorbehält. Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen). Für den/die Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Eignungskriterium

Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung

Der Bieter, die Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, muss bzw. müssen über hinreichend qualifiziertes Personal und geeignete technische Ressourcen (Software, Hardware, Infrastruktur) verfügen, um die ausgeschriebenen Leistungen sachgerecht und fristgerecht zu erbringen; sowie über die technische Fähigkeit und Erfahrung verfügen, Glücksspiel-Plattformen an Kontroll- und Aufsichtssysteme (z. B. LUGAS, OASIS, ggf. Landesportale) anzubinden und diese Anbindungen im Betrieb zu unterstützen bzw. diese Anbindungen im Zusammenspiel mit einem zentralen Lotteriesystem (insbesondere LotteryForce) technisch zu unterstützen, sofern eine direkte Anbindung über das Lotteriesystem erfolgt. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen und weitere Belegunterlagen. Als Belegunterlagen kommen insbesondere in Betracht: nähere Erläuterungen, ein technisches Konzept, Angaben zu technischen Fachkräften und/oder Referenzprojekte. Die Eigenerklärung und die Belegunterlagen sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen). Für den/die Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Eignungskriterium

Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards

Der Bieter, die Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, muss bzw. müssen regelmäßig mit nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder einer gleichwertigen Norm akkreditierten Prüfstellen im Prüfbereich "Gaming Devices/RNG" zusammenarbeiten; in ihrem Unternehmen organisatorische Prozesse etabliert haben, mit denen der Zufallsgenerator (RNG), die Spielmechanik und die Auszahlungsquote (RTP) der eGames zertifiziert sowie bei Änderungen am RNG oder an der Spielmechanik entsprechend re-zertifiziert werden; und in der Lage sein, für alle im Rahmen dieses Auftrags angebotenen eGames Zertifikate vorzulegen, die die in den Vergabeunterlagen genannten Mindestanforderungen an die Zertifizierung (insbesondere Ziff. B.2) vollständig erfüllen. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen und weitere Belegunterlagen. Als Belegunterlagen kommen insbesondere in Betracht: ein repräsentatives Zertifikat oder ein Prüfbericht einer nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder einer gleichwertigen Norm akkreditierten Prüfstelle im Prüfbereich "Gaming Devices/RNG"; eine nähere Beschreibung der internen Prozesse, aus der hervorgeht, wie neue eGames in den Zertifizierungsprozess bei einer akkreditierten Prüfstelle überführt werden; sowie Referenzprojekte, in denen RNG, Spielmechanik und RTP von eGames durch eine nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder gleichwertig akkreditierte Prüfstelle zertifiziert worden sind. Die Eigenerklärung und die Belegunterlagen sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen). Für den/die Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Eignungskriterium

Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards

Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, muss bzw. müssen eine Zertifizierung über die Beachtung von ISO/IEC 27001:2022 oder gleichwertig nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG vorbehält, eine Abschrift der ISO/IEC 27001-Zertifizierung verlangen. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Eignungskriterium

Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards

Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, muss bzw. müssen ein Informationssicherheitsmanagement und Sicherheitsmaßnahmen nachweisen, die mindestens den Anforderungen des jeweils aktuellen Standards WLA?SCS oder eines damit gleichwertigen Sicherheitsstandards entsprechen und deren Konformität im Rahmen eines formellen Zertifizierungsverfahrens von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle geprüft und durch ein bei Angebotsabgabe gültiges, befristetes Zertifikat nachgewiesen wurde. Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG vorbehält, eine Abschrift der WLA-SCS-Zertifizierung verlangen. Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Verschwiegenheitserklärung, B.7
Russland-Erklärung, B.7
Regulatorik-Erklärung, B.7
Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 ThürVgG, B.8
Eigenerklärung zum Sicherheitsmanagement und zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, B.7

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

---

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung