Das Institut für Kunststofftechnologie und -recycling e. V. ist eine wirtschaftsnahe Forschungs- und Entwicklungseinrichtung. Seit seiner Gründung am 17. September 1993 arbeitet das Institut rechtlich selbständig am traditionsreichen Kunststoffverarbeitungsstandort in Weißandt-Gölzau. Mit unserem erfahrenen und engagierten Team aus Materialwissenschaftlern, Ingenieuren und Chemikern forschen wir anwendungsorientiert auf dem Gebiet der Kunststofftechnik und unterstützen so Industrieunternehmen und kleinere mittelständische Unternehmen dabei, neue Verfahren und Produkte zu entwickeln. Als Dienstleister für Unternehmen führen wir Analysen, Untersuchungen und Machbarkeitsstudien durch.Unsere Forschungsschwerpunkte sind die Entwicklung von Kunststoffblends aus Recycling-Material, von Flammschutzmitteln für verschiedene Kunststoffe (PET, PA, PE), die biozide Ausrüstung von Polymeren, die Verarbeitung und Anwendung halogenfreier Plastisole, die Oberflächenmodifizierung von Folien sowie die Adaptierung und Optimierung der Materialeigenschaften von Kunststoffblends.Für Entwicklungen stehen uns in Labor und Technikum umfangreiche Ausstattungen an Mess- und Prüfgeräten sowie Maschinen der Kunststoffverarbeitung zur Verfügung, die auch für Dienstleistungen genutzt werden können.
Gegenstand und Ziel der Ausschreibung ist die Lieferung, Installation, Qualifizierung und Inbetriebnahme eines LC-MS-Systems, einschließlich der Einweisung, Schulung und Dokumentation. Das Ziel des Einsatzes ist die Identifizierung und Quantifizierung (targeted und non-targeted Analyse) von NIAS (unbeabsichtigt zugesetzten Stoffen) einschließlich PFAS (per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen) in Kunststoffen und Polymeren.
Details siehe Vergabeunterlagen
Auf die Rügepflicht des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zulässig, soweit:- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.