Die Schkeuditzer Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH benötigt einen neuen Dienstleister für Hauswartdienstleistungen, Haustechnik, Reinigungsdienst innen und außen, Grünanlagenpflege, Reinigung von Spielplätzen, Winterdienst, Müllentsorgung, Havariedienst sowie Unterstützung in der Verwaltung. Die genauen Spezifikationen entnehmen Sie bitte der Anlage F3 Leistungsverzeichnis.
Die genauen Spezifikationen entnehmen Sie bitte der Anlage F3 Leistungsverzeichnis.
Preis
Leistungskriterien
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) § 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet einNachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dasein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oderder Konzession hat und eine Verletzung inseinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durchNichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dassdem Unternehmen durch die behaupteteVerletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. derAntragsteller den geltend gemachten Verstoßgegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüberdem Auftraggeber nicht innerhalb einer Fristvon zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablaufder Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, dieaufgrund der Bekanntmachung erkennbarsind, nicht spätestens bis zum Ablauf derin der Bekanntmachung benannten Fristzur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, dieerst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zurBewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilungdes Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfenzu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht beieinem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeitdes Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. §134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.