Neubeschaffung von Mobilen Datenerfassungsgeräten (MDE) sowie separatem Drucker zur Fahrausweiskontrolle und Fahrausweisverkauf und Servicevertrag
Aufgrund der erforderlichen Modernisierung der bestehenden Betriebstechnik der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) ist der Austausch der derzeit im Einsatz befindenden mobiles Datenerfassungsgeräte (MDE-Geräte) notwendig. Ziel dieser Vergabe ist die Beschaffung neuer MDE-Geräte, welche sowohl für die Fahrausweisprüfung (FAP) als auch den Fahrausweisverkauf (FAV) eingesetzt werden sollen.Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ein vollständiges, hochverfügbares und benutzerfreundliches Gesamtsystem zu liefern. Dies umfasst alle für den Betreib erforderlichen Hard- und Softwarekomponenten.
Eine konkrete Ausgestaltung erfolgt erst mit Aufforderung zum indikativen Angebot.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nurauf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an demöffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften einSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist vonzehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nichtspätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1Satz 2 bleibt unberührt.
1. Der Auftraggeber verfährt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnungüber die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) und dem Sächsischen Vergabegesetz (SächsVergabeG) sowie darüber hinaus allen einschlägigenweiteren Bundes- bzw. Landesgesetzen. Im Falle von Abweichungen / Widersprüchen derVergabeunterlagen zu diesem Verfahrensrecht sind ausschließlich die gesetzlichenVerfahrensregelungen maßgeblich. Die Vergabeunterlagen sind im Zweifel im Sin-ne der gesetzlichen Regelungen auszulegen. Die Bewerbungsbedingungen enthalten insoweit arbeitserleichternde Hinweise und ausgestaltende Vorgaben, erheben aber keinen Anspruchauf Vollständigkeit und Richtigkeit. Diese Hinweise und Vorgaben vermögen die genaueKenntnisnahme der geltenden Verfahrensvorschriften nicht zu ersetzen. Im Falle vonAbweichungen / Widersprüchen der Auftragsbekanntmachung zu denBewerbungsbedingungen ist ausschließlich die Auftragsbekanntmachung in letzter Fassungmaßgeblich. 2. Soweit ihr Beruf erlaubnispflichtig ist, müssen Bieter je nach denRechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung ineinem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise dieerlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedesMitglied). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oderHandelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung inAnhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt. Der Nachweis der erlaubtenBerufsausübung muss im Rahmen des Angebotes als Scan der Originalurkunde oder Dateivorgelegt werden. 3. Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, sind von jedemBewerber mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen vonAusschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach§ 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben. 4. Zum Nachweisetwa meldepflichtiger Subventionen ist von jedem Bewerber mit dem Teilnahmeantrag dieEigenerklärung Subventionen gemäß Vordruck 04b abzugeben. 5. Zum Nachweis dessen,dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bewerber mit dem Teilnahmeantragdie Eigenerklärung Subventionen gemäß Vordruck 04c abzugeben
siehe § 51 SektVO
siehe Beschreibung in der Anlage V10 "Referenzfragebogen"
siehe Eckpunktepapier Vertrag