Neuausschreibung eines ausgereiften Kanbanlagersystems zur optimalen Versorgung mit C-Teilen
Die Neuausschreibung dient zur optimalen Versorgung eines ausgereiften Kanbanlagersystems C-Teilen. Das System soll eine kontinuierliche Materialverfügbarkeit sicherstellen, digitale Schnittstellen integrieren und eine hohe Anpassungsfähigkeit an unterschiedliche Produktions- und Instandhaltungsumgebungen gewährleisten.
Die Beschreibung der funktionalen und technischen Anforderungen für die DIN-/Normteile ist im vorliegenden Lastenheft nach dem aktuellen Sach- und Erkenntnisstand der Fachabteilung erfolgt.
Die Laufzeit des Vertrages beträgt mindestens vier Jahre (48 Monate) ab Nutzungsbeginn mit der einseitigen Option des Auftraggebers die Laufzeit unabhängig voneinander zweimal um zwei weitere Jahre (24 Monate, insg. 48 Monate) zu verlängern. Diese bedarf der Schriftform.
Alle Standorte der DVB AG sind in der Anlage* hinterlegt*2025-00015_Anlage_13_DIN-Normteile_ Verwendungsstellen
siehe Vergabeunterlagen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist vonzehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1. Der Auftraggeber verfährt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) und dem Sächsischen Vergabegesetz (SächsVergabeG) sowie darüber hinaus allen einschlägigen weiteren Bundes- bzw. Landesgesetzen. Im Falle von Abweichungen / Widersprüchen der Vergabeunterlagen zu diesem Verfahrensrecht sind ausschließlich die gesetzlichenVerfahrensregelungen maßgeblich. Die Vergabeunterlagen sind im Zweifel im Sin-ne der gesetzlichen Regelungen auszulegen. Die Bewerbungsbedingungen enthalten insoweit arbeitserleichternde Hinweise und ausgestaltende Vorgaben, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Diese Hinweise und Vorgaben vermögen die genaue Kenntnisnahme der geltenden Verfahrensvorschriften nicht zu ersetzen. Im Falle von Abweichungen / Widersprüchen der Auftragsbekanntmachung zu den Bewerbungsbedingungen ist ausschließlich die Auftragsbekanntmachung in letzter Fassung maßgeblich. 2. Soweit ihr Beruf erlaubnispflichtig ist, müssen Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt. Der Nachweis der erlaubten Berufsausübung muss im Rahmen des Angebotes als Scan der Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden. 3. Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, sind von jedem Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben. 4. Zum Nachweis etwa meldepflichtiger Subventionen ist von jedem Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung Subventionen gemäß Vordruck 04b abzugeben. 5. Zum Nachweis dessen, dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung Subventionen gemäß Vordruck 04c abzugeben.
Weitere Informationen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.
Angabe von mindestens zwei Referenzen, die die Lieferung von DIN- / Normteilen zum Gegenstand hatten (bereits abgeschlossene bzw. aktuell laufende Referenzen) und folgende Eigenschaften hatten:- der Vertrag war zwischen dem 01.01.2020 und dem 01.01.2026 aktiv- der Vertrag hatte eine Laufzeit von mindestens 4 Jahren- Auftragsvolumen von > 150.000,00 EUR pro Jahr
Die finanziellen Vereinbarungen sind im Vertrag und den AEB der DVB AG enthalten.
Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrages entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.