Das Fahrzeug 2813 war am 27.09.2024 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Durch eine Weichenfehlstellung folgte eine Kollision mit einem entgegenkommenden Niederflurgelenktriebwagen, dabei wurden beide Fahrzeuge schwer beschädigt.
Nach internen Gesprächen wurde beschlossen beide schwer beschädigten Fahrzeuge zu trennen und die intakten Wagenteile zu einem funktionieren Zug zu verbinden. Daraus folgte das aktuelle schwere Schadbild über die Wagenteile 1, 4 und 5 am Fahrzeug 2813.Da durch den Unfall am Fahrzeug erhebliche Schäden an der Wagenkastenstruktur entstanden sind und eine interne Instandsetzung aus kapazitiven Gründen nicht möglich ist, soll die Reparatur durch einen externen Dienstleister erfolgen.
Weitere Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Für eine Instandsetzung in den ursprünglichen Zustand sind Arbeiten an der Karosserie, des Innenausbaus, der Elektrik und der Lackierung notwendig. Alle erforderlichen Bauteile, Baugruppen und Messblätter für eine vollständige Instandsetzung müssen durch den externen Dienstleister benannt werden damit diese bei Bedarf durch die DVB AG beigestellt werden können. Sollten Bauteile, Baugruppen oder Messblätter durch die DVB AG nicht beigestellt werden können, muss der externe Dienstleister diese beschaffen.
Der Auftraggeber hat folgende Zuschlagskriterien festgelegt
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1. Der Auftraggeber verfährt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) sowie darüber hinaus allen einschlägigen weiteren Bundes- bzw. Landesgesetzen. Im Falle von Abweichungen / Widersprüchen der Vergabeunterlagen zu diesem Verfahrensrecht sind ausschließlich die gesetzlichen Verfahrensregelungen maßgeblich. Die Vergabeunterlagen sind im Zweifel im Sinne der gesetzlichen Regelungen auszulegen. Die Bewerbungsbedingungen enthalten insoweit arbeitserleichternde Hinweise und ausgestaltende Vorgaben, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Diese Hinweise und Vorgaben vermögen die genaue Kenntnisnahme der geltenden Verfahrensvorschriften nicht zu ersetzen. Im Falle von Abweichungen / Widersprüchen der Auftragsbekanntmachung zu den Bewerbungsbedingungen ist ausschließlich die Auftragsbekanntmachung in letzter Fassung maßgeblich.2. Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist von jedem Bieter / Mitglied einer Bietergemeinschaft die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben.3. Zum Nachweis dessen, dass keine Sanktionstatbestände vorliegen, ist von jedem Bieter / Mitglied einer Bietergemeinschaft die Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 gemäß Vordruck 04b abzugeben.4. Mit jedem Angebot von Einzelbietern vorzulegende Unterlagen:1 Vordruck 01 Angebotsvordruck2 Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung3 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 134 GWB4 Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG5 Vordruck 04b Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 - sofern nicht in Erklärung des federführenden Mitglieds miterfasst -6 Vordruck 06 Verantwortlicher Ansprechpartner7 Handelsregisterauszug8 Soweit relevant: Nachweis der erlaubten Berufsausübung9 Vordruck 07 Preisblatt5. Mit jedem Angebot von Bietergemeinschaften vorzulegende Unterlagen.1 Vordruck 01 Angebotsvordruck2 Vordruck 02 Bewerber-/ Bietergemeinschaftserklärung3 Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung4 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 134 GWB5 Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG6 Vordruck 04b Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 - sofern nicht in Erklärung des federführenden Mitglieds miterfasst -7 Vordruck 06 Verantwortlicher Ansprechpartner8 Handelsregisterauszug9 Soweit relevant: Nachweis der erlaubten Berufsausübung10 Vordruck 07 Preisblatt6. Zusätzlich mit jedem Angebot vorzulegende Unterlagen beim Einsatz von Nachunternehmern (vorbehaltlich der Zumutbarkeit i. S. v. § 34 SektVO):1 Vordruck 05 Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe (für jeden Nachunternehmer)2 Vordruck 05a Verpflichtungserklärung für jeden Unterauftragnehmer / Eignungsleiher (für jeden Nachunternehmer)3 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 134 GWB (für jeden Nachunternehmer)4 Vordruck 04a Eigenerklärung § 19 Abs. 3 MiLoG (für jeden Nachunternehmer)5 Vordruck 04b Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 - sofern nicht in Erklärung des federführenden Mitglieds miterfasst - (für jeden Nachunternehmer)6 Handelsregisterauszug (für jeden Nachunternehmer)7 Soweit relevant: Nachweis der erlaubten Berufsausübung (für jeden Nachunternehmer)
Siehe § 51 SektVO
Soweit ihr Beruf erlaubnispflichtig ist, müssen Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt.
siehe Vertragsbedingungen