In Hinblick auf die enge Verzahnung der zu erbringenden Leistungen sowie die Komplexität der Aufgabe werden die Leistungen gesamthaft mit folgenden Planungsdisziplinen ausgeschrieben:
Grundleistungen und besondere Leistungen Ingenieurbauwerke "Deich" nach §§ 41 ff. HOAI, Stufe 1 LPH 2-4, Stufe 2 LPH 5-9
Grundleistungen und besondere Leistungen der Tragwerksplanung nach §§ 49 ff. HOAI, LPH 2-4, Stufe 2 LPH 5-6
Planungsbegleitende Vermessung Anlage 1.4 bzw. 1.4.2 HOAI
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan nach Anlage 7 zum § 22 bzw. 26 HOAI, LPH 2-4
Umweltverträglichkeitsstudie § 3 Abs. 1 HOAI, Anlage 1 weitere Beratungsleistungen, 1.1 ff
Der Auftraggeber beauftragt bei den beiden erstgenannten Planungsdisziplinen zunächst nur die Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß HOAI. Die Leistungsphasen 5 bis 9 bzw. 5 bis 6 werden ggf. als zweite Leistungsstufe beauftragt. Es besteht kein Anspruch auf Beauftragung mit der zweiten Leistungsstufe noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, gegebenenfalls auch stufenweise, zu erbringen.