Neubau Internistisches Zentralgebäude (Zentralbau II)Klinikum St. Georg gGmbHDelitzscher Straße 141, 04129 Leipzig
Das Klinikum St. Georg gGmbH beabsichtigt am Standort Eutritzsch zur Verbesserung der medizinischen Versorgung einen weiteren Zentralbau zu errichten. Das Baufeld befindet sich im rückwärtigen, westlichen Teil des Klinikums.
Bauvorhaben: Neubau Internistisches Zentralgebäude (Zentralbau II)Klinikum St. Georg gGmbHDelitzscher Straße 141, 04129 Leipzig
Los: 1358 Trockenbauarbeiten Wände BA1
Bestandteile der ausgeschriebenen Leistungen sind somit unter anderem:
Gipswände ohne BS d=100 mm: 442 m2Gipswände F90 d=100 mm: 60 m2Gipswände ohne BS d=150 mm: 3.145 m2Gipswände F30 d=150 mm: 4.120 m2Gipswände F90 d=150 mm: 2.045 m2Installationswände d=170-325 mm: 481 m2Installationswände d=350-450 mm: 253 m2Installationswände d=500-530 mm: 69 m2Vorsatzschalen: 3.302 m2
Alle Bauteile verstehen sich inkl. den im LV beschriebenen Dienstleistungen.
niedrigster Preis
Laufzeit in Tagen: 462 Werktage, Diese Baumaßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossen Haushaltes.
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gem. § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.1) gegen § 134 verstoßen hat oder;2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.