Neubau Internistisches Zentralgebäude (Zentralbau II)Klinikum St. Georg gGmbHDelitzscher Straße 141, 04129 Leipzig
Das Klinikum St. Georg gGmbH beabsichtigt am Standort Eutritzsch zur Verbesserung der medizinischen Versorgung einen weiteren Zentralbau zu errichten. Das Baufeld befindet sich im rückwärtigen, westlichen Teil des Klinikums.
Bauvorhaben: Neubau Internistisches Zentralgebäude (Zentralbau II)Klinikum St. Georg gGmbHDelitzscher Straße 141, 04129 Leipzig
Los: 1416 Heiz- und Kühldecken
Bestandteile der ausgeschriebenen Leistungen sind unter anderem:
- ca. 550m² Heiz- Kühldecke mit Graphit-Gips-Beplankung mit Oberflächengüte Q3- ca. 1.420m² Heiz- Kühldecke mit Alu-Sandwich-Paneel-Beplankung mit Oberflächengüte Q3- Dämmauflagen aus Mineralwolle im PE-Beutel für ca. 1.970m² Heiz- Kühldecke- ca. 1.520m Schattenfuge mit Sichtschutzwinkel- interne Verrohrung aus Edelstahlrohr, gepresst, DN15 bis DN32 für ca. 1.970m² Heiz- Kühldecke- flexible Verbindungsschläuche mit Stutzen 12mm bis zu einer Länge von 3m für ca. 1.970m² Heiz- Kühldecke- ca. 110 St. Revisionsöffnungen 400x400mm- ca. 180 St. Revisionsöffnungen 401x401 bis 600x600mm- ca. 7 St. Sonderformat Revisionsöffnungen 900x400mm- ca. 500 St. Aussparungen rund bis 125mm- ca. 200 St. Aussparungen eckig bis 380x380mm- ca. 220m Edelstahlrohr, gepresst inkl. Form- und Verbindungsstücke etc. DN15 bis DN32 für Anbindeleitungen- ca. 130m Kältedämmung aus Mineralwolle alukaschiert, inkl. Formstücke- ca. 62 St. Anschluss an Bestandrohrleitungen (VL+RL) DN15 bis DN32
Alle Bauteile verstehen sich inkl. den im LV beschriebenen Dienstleistungen.
100 % Preis
Laufzeit in Tagen: 820 Werktage, Diese Baumaßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossen Haushaltes.
.Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gem. § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.1) gegen § 134 verstoßen hat oder;2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.