Neubau Internistisches Zentralgebäude (Zentralbau II)Klinikum St. Georg gGmbHDelitzscher Straße 141, 04129 Leipzig
Das Klinikum St. Georg gGmbH beabsichtigt am Standort Eutritzsch zur Verbesserung der medizinischen Versorgung einen weiteren Zentralbau zu errichten. Das Baufeld befindet sich im rückwärtigen, westlichen Teil des Klinikums.
Bauvorhaben: Neubau Internistisches Zentralgebäude (Zentralbau II)Klinikum St. Georg gGmbHDelitzscher Straße 141, 04129 Leipzig
Los: 1381 Schlosserarbeiten Bühnen und Technik
Bestandteile der ausgeschriebenen Leistungen sind somit unter anderem:
Aufstellkonstruktion über Dach für bauseitige Rückkühler ca. 11,0 x 4,25 m: 1 StückAufstellkonstruktion über Dach für bauseitige Rückkühler ca. 13,82 x 4,25 m: 1 Stück Aufstellkonstruktion über Dach für bauseitige Rückkühler ca. 1,11 x 3,05 m: 2 StückGitterrostebenen mit UK/ Geländer in Rauchabzugsschächte bis 1m2: ca. 47 StGitterrostebenen mit UK/ Geländer in Rauchabzugsschächte bis 2m2: ca. 3 StGitterrostebenen mit UK/ Geländer in Zuluftschächten ca. 2m2: ca. 3 StGitterrostebenen und -abdeckungen in Installationsschächten: ca. 410 m2Schachtsteigleitern wandbefestigt: 7 St
Alle Bauteile verstehen sich inkl. den im LV beschriebenen Dienstleistungen.
Preis
Laufzeit in Tagen: 553 Werktage, Diese Baumaßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossen Haushaltes.
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gem. § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.1) gegen § 134 verstoßen hat oder;2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.