a) Klarstellungen zur Verfahrensart
Entgegen den Angaben in IV.1) der Vorabbekanntmachung ist keine Direktvergabe an einen internen Betreiber i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 beabsichtigt, sondern eine In-house-Vergabe nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB. Das Veröffentlichungsformular lässt eine korrekte Angabe nicht zu.
b) Vergabe einer Gesamtleistung
Die Vergabe der verfahrensgegenständlichen Verkehrsleistungen erfolgt als Gesamtleistung, sie-he § 8a Abs. 4 Satz 2 PBefG. Die Vergabe von Teilleistungen wird ausgeschlossen. Eigenwirtschaftliche Anträge (dazu sogleich unter c)), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
c) Eigenwirtschaftliche Anträge
Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Bussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2-4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die in Ziffer II.2.4) beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die hiernach festgelegte Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Verkehrs in Hanau bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der Stadt Hanau wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch eine verbindliche Zusicherung nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt.
d) Informationen über die Überprüfungsfristen:
Es wird auf die Fristen der § 135, § 160 GWB sowie auf die Rügeobliegenheit aus § 160 GWB hingewiesen. Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen. In diesem Zusammenhang sei auf die Regelungen des § 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind:
§ 160 Abs. 3 GWB: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be-nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."