Gesucht wird ein Dienstleister, der uns die entsprechenden Leistung gemäß Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellen kann.
siehe Leistungsbeschreibung
es ist eine Verlängerung um 2 Jahre möglich
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Ein Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Sämtliche der geforderten Unterlagen, Erklärungen und/ oder Nachweise sind mit der Angebotsabgabe einzureichen. Werden die geforderten Unterlagen, Erklärungen und/ oder Nachweise unvollständig eingereicht, können diese nach sachgerechtem Ermessen von der Vergabestelle binnen einer Frist von drei (3) Werktagen nachgefordert werden.Unterlagen, Erklärungen und/ oder Nachweise, die nach Fristablauf eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt. Das Angebot wird in der dann vorliegenden Fassung geprüft und bewertet.Zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit eines Angebots ist ein fristgerecht eingegangenes Angebot.
siehe Formblatt - Eignungsanforderungen