a) Vertrauliche Unterlagen
Die zu errichtende Wasserstoffleitung wird als systemrelevante kritische Infrastruktur eingeordnet, für die Maßgaben des BSI-Regelwerks (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zu beachten sind.
Deshalb werden die nachfolgend aufgezählten Unterlagen ausschließlich Interessenten zur Verfügung gestellt, die die als Anlage R zur Verfügung gestellte Vertraulichkeitserklärung abgegeben haben. Die vollständig ausgefüllte Anlage R Vertraulichkeitserklärung muss elektronisch in Textform über die Nachrichtenfunktion der in Ziff. 3.3 benannten Vergabeplattform (Funktionsfläche "KOMMUNIKATION") eingereicht werden.
Nachdem die Vertraulichkeitserklärung (Anlage R) vollständig ausgefüllt auf der Vergabeplattform eingegangen ist, werden folgende "vertraulichen Unterlagen" zusätzlich auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellt:
- Anlage I Leistungsbeschreibung
- Anlage J Leistungsverzeichnis
- Anlage O: Ausführungsplanung für Steilhang "Oberlimberg"
- Anlage Z: Vergabeunterlagen Tief- und Rohrbau (bestehend aus: Leistungsbeschreibung,
Leistungsverzeichnis und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen)
- Anlage 01.4: Datenblatt Ultraschallmessung
- Anlage 01.5: Schlussdokumentation Rohrleitungsbau
- Anlage 01.6: Muster Rohrbuch
ZUR BEACHTUNG: Art der Einreichung
Ausschließlich die vollständig ausgefüllte Anlage R Vertraulichkeitserklärung wird über die Nachrichtenfunktion (Funktionsfläche "KOMMUNIKATION") eingereicht.
b) Der Auftraggeber ist Zuwendungsempfänger im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB.
Aufgrund der Zuwendungsbestimmungen behält sich die Vergabestelle vor, das Vergabeverfahren aufzuheben und ohne Zuschlagserteilung zu beenden, wenn der Zuschlag nach den Regelungen der "Information zum offenen Verfahren nach VgV (Ausschreibungsleitfaden)" auf das Angebot eines Bieters erteilt werden müsste, der seinen Sitz außerhalb des Gebietes der EU hat. Alternativ zur Aufhebung behält sich die Vergabestelle vor, alle Angebote von Bietern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, auszuschließen. Entsprechendes gilt, wenn der Zuschlag auf das Angebot einer Bietergemeinschaft erteilt werden müsste, bei denen ein oder mehrerer Mitglieder ihren Sitz außerhalb der EU haben.
c) Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren:
Die Unterlagen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie zur wirtschaftlichen und finanziellen und zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Eignungsunterlagen) sind bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft in einer gesonderten "Eigenerklärung der Eignung" (Anlage B) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben einen berechtigten Vertreter zu benennen und die gesamtschuldnerische Haftung zu erklären (Anlage C).
Beabsichtigt ein Bieter oder ein Mitglied einer Bietergemeinschaft, sich zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) zu berufen, sind diese Unternehmen im "Verzeichnis anderer Unternehmen" (Anlage D) anzugeben.
Für jedes eignungsverleihende Unternehmen sind die entsprechenden Eignungsunterlagen durch eine gesonderte "Eigenerklärung zur Eignung" (Anlage B) sowie die "Verpflichtungserklärung Mindestentgelt STFLG" (Anlage L) vorzulegen.
Zusätzlich ist mit dem Angebot die "Verpflichtungserklärung Eignungsleihe" (Anlage E) einzureichen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen haben sämtliche eignungsverleihenden Unternehmen die entsprechenden Erklärungen in Anlage B abzugeben.
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Unterauftragnehmer ausführen zu lassen, ohne dass ein Fall der Eignungsleihe vorliegt, so muss er die dafür vorgesehenen Leistungen und Unterauftragnehmer im Angebotsschreiben (Anlage G) angeben. Die Unterauftragnehmer haben die Kapazitätszusicherung in Anlage E zu erklären sowie die Verpflichtungserklärung Mindestentgelt STFLG (Anlage L) vorzulegen.
d) Eignungsprüfung
Die Angebote sind in allen Bestandteilen in deutscher Sprache in Textform über die Vergabeplattform des Auftraggebers einzureichen, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung.
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB)
Jeder Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft und jeder Nachunternehmer im Falle der Eignungsleihe müssen mit dem Angebot folgende Eigenerklärungen abgeben:
- Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe i.S.v. § 123 Abs. 1 bis 3 GWB vorliegen.
- Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB).
- Angabe zu Insolvenzverfahren (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
- Eigenerklärung zur Einhaltung umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen insbesondere Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
- Angaben zur Liquidation und Einstellung der Tätigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
- Eigenerklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
- Eigenerklärung, dass mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB)
- Eigenerklärung, dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
- Eigenerklärung, dass das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
- Eigenerklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
- Eigenerklärung, dass zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wegen unzulässiger Beeinflussung des öffentlichen Auftraggebers nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB.
- Eigenerklärung, dass für das Unternehmen kein Ausschlussgrund i. S. v. § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) vorliegt.
- Eigenerklärung, dass für das Unternehmen kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt.
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Bezügen zu Russland gem. Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt (Anlage F).
Die Vergabestelle behält sich im Angebot vor, bei der Registerbehörde gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Bieter vorliegen, die zur Abgabe eines Angebots auffordert werden sollen. Die Vergabestelle ist ferner gem. § 6 Abs. 1 WRegG vor der Erteilung des Zuschlags verpflichtet bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter, an den der Auftrag zu vergeben beabsichtigt ist, gespeichert sind.
Die Vergabestelle ist gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem Bieter vorliegen, an den der Auftrag vergeben werden soll.
Unbeschadet dessen behält sich die Vergabestelle vor, entsprechende Abfragen auch zu einem früheren Zeitpunkt des Vergabeverfahrens durchzuführen.
Der Auftraggeber wird anschließend die vollständigen und fristgerecht eingegangenen Angebote inhaltlich sowie auf das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen prüfen. Unbeschadet etwaiger Mindestanforderungen wird der Auftraggeber inhaltlich prüfen, ob die grundsätzliche Eignung des Bieters nach den benannten Eignungsunterlagen vorliegt. Die Prüfung erfolgt primär anhand der mit dem Angebot eingereichten Anlagen (Eigenerklärungen (Anlagen B bis F und L) und Nachweise). Hierzu gehört auch eine Plausibilitätsprüfung (Überprüfung der Schlüssigkeit der Angaben des Unternehmens). Kann im Ergebnis die grundsätzliche Eignung nicht bejaht werden, wird das Angebot nicht berücksichtigt. Die Eignungsprüfung bezieht sich auch auf die Einhaltung etwaiger Mindestanforderungen an die Eignung.