Bitte beachten Sie, dass das Verfahren unter der ursprünglichen URL abzurufen ist:
https://satellite.dtvp.de/Satellite/notice/CXWRYYDDYDZ2X1LT
Nicht registrierte Bieter sind verpflichtet, sich über Änderungen und Nachrichten im
Verfahren selbst zu informieren.
Sollten keine Nachunternehmer oder Bietergemeinschaften vorgesehen werden,
sind die Formblätter 233 /234 entsprechend zu streichen /zu kennzeichnen und
trotzdem mit dem Angebot einzureichen.
Entsprechend dem Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen- Anhalt vom 01.
Oktober 2025 dürfen Aufträge nur an solche Bieter vergeben werden, die sich
schriftlich oder elektronisch verpflichtet haben, die Anforderungen dieses Gesetzes
zu erfüllen. Die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVergG LSA gelten
ausschließlich für Dienstleistungen, die im Inland erbracht werden. Tarifvertragliche
Änderungen während der Vertragslaufzeit sind entsprechend zu berücksichtigen.
Die Eigenerklärungen zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§
11 TVergG LSA) und zum Nachunternehmereinsatz (§ 14 Abs. 2 u. 4 TVergG LSA)
sind mit dem Angebot einzureichen und liegen den Vergabeunterlagen ebenso bei,
wie die Ergänzenden Vertragsbedingungen zu den §§ 17 und 18 TVergG LSA.
Dementsprechend wird auf die Möglichkeit der Durchführung von Kontrollen gem.
§ 17 TVergG LSA und die Festsetzung von Sanktionen gem. § 18 TVergG LSA
hingewiesen. Sollten keine Nachunternehmen für die Dienstleistung anfallen, ist die
Anlage nach § 14 TVergG LSA trotzdem ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
Die Anlagen des TVergG LSA sind auch von benannten Nachunternehmern /
Bietergemeinschaften vorzulegen.
Bitte achten Sie auf die Gültigkeit der ausgewiesenen Dokumente, sofern diese
eine Gültigkeitsdauer beinhalten. Unterlagen, die keine Gültigkeitsdauer beinhalten,
dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
Hinsichtlich der Formvorschriften der elektronischen Angebotsabgabe werden
auch Erklärungen und Nachweise in elektronischer Form akzeptiert, auch wenn
die ausstellende Behörde die Gültigkeit des Nachweises im Original oder als
beglaubigte Kopie zulässt. (In besonderen Fällen behält sich die Vergabestelle vor,
Originalunterlagen vorlegen zu lassen)
Gem. § 8 TVergG LSA wird darauf hingewiesen, dass die Erklärungen und
Nachweise aus der Eigenerklärung zur Eignung und dem TVergG LSA
verpflichtend vom Bestbieter im Falle der beabsichtigten Zuschlagserteilung und
vorbehaltlich von den Bietern der engeren Wahl (und ihren Nachunternehmen)
vorzulegen sind. Die nach den Vergabeunterlagen und den in der Bekanntmachung
gem. der entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnung verpflichtend
vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind nach Aufforderung innerhalb einer
nach Tagen bestimmten Frist mindestens drei und höchsten zehn Kalendertagen
vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage der verpflichtend vorzulegenden
Erklärungen und Nachweise kann das Angebot von der Wertung ausgeschlossen
werden.
Eignungsnachweise sowie der Nachweis zum PQ-Verzeichnis sind von Bietern /
Bietergemeinschaften vorzulegen.
Nachunternehmer unterliegen denselben Eignungsanforderungen wie der
Auftragnehmer.
Werden von den Bietern, die in die engere Wahl für die Auftragsvergabe
gelangen, Nachunternehmen benannt, sind auch von diesen sämtliche
aufgeführten Eignungsunterlagen vorzulegen - nicht, wenn der Hauptbieter
einen Präqualifizierungsnachweis vorlegt. In besonderen Fällen behält sich
die Vergabestelle die gesonderte Nachforderung vor. Die Nachunternehmer
haben die Eigenerklärung zur Eignung sowie die Eigenerklärung zu Tariftreue,
Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) vorzulegen. Bei
präqualifizierten Nachunternehmern reicht der Nachweis zum PQ-Verzeichnis
unter Angabe der PQ-Nummer, sowie die Eigenerklärung zum TVergG LSA. (In
besonderen Fällen behält sich die Vergabestelle die gesonderte Nachforderung vor)
Bitte reichen Sie die Referenzen anhand der Anlage zur 124 LD ein. Bitte
achten Sie darauf, dass Ihre einzureichenden Referenzen mit der im
Ausschreibungsgegenstand beschriebenen Leistung übereinstimmen! Dies ist auch
von präqualifizierten Bietern zu beachten.
Bitte prüfen Sie, ob die der ausgeschriebenen Leistung entsprechend geforderten
Referenzen im PQ-Verzeichnis enthalten sind. Ansonsten fügen Sie diese
gesondert dem Angebot bei.
Die Zuschlagsentscheidung erfolgt auf Grundlage der beigefügten
Bewertungsmatrix. Die Zuschlagskriterien werden mit 30 % für den Preis und 70
% für die Qualität gewichtet. Die Einzelheiten der Bewertung ergeben sich aus der
Bewertungsmatrix.
Ein Nachprüfungsantrag wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
vor der Nachprüfungsbehörde durchgeführt. Die Vergabekammern des Landes
Sachsen-Anhalt sind Nachprüfungsbehörde unterhalb der Schwellenwerte
nach § 106 Abs. 2 GWB im Sinne der §§ 19 - 22 TVergG LSA. Der Antrag ist
unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und
gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von sieben
Kalendertagen schriftlich oder elektronisch gerügt hat. Der Antrag ist ferner
unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
oder der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich oder
elektronisch gerügt werden oder mehr als zehn Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind. Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten
zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens
100 Euro, soll aber den Betrag von 1000 Euro nicht übersteigen.