Die Auftragsvergabe ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 132 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 GWB zulässig, da zusätzliche Liefer- und Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die NMS verbunden wäre.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus folgenden wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen:
Ein Wechsel wäre mit erheblichem zusätzlichem Einarbeitungs-, Abstimmungs- und Migrationsaufwand verbunden. Der derzeitige Auftragnehmer hat das relaunchte Portfoliomanagement-Tool erstellt, die zugrunde liegende Systemarchitektur konzipiert und die produktive Betriebs- und Serviceumgebung übernommen. Die nun erforderlichen zusätzlichen Leistungen betreffen Change Requests innerhalb des bestehenden System- und Betriebszusammenhangs. Die Beauftragung eines anderen Unternehmens würde daher vermeidbare Reibungsverluste im laufenden Betrieb, erheblichen Koordinationsmehraufwand sowie beträchtliche Zusatzkosten für die Einarbeitung in die bestehende Individualentwicklung, die vorhandenen Betriebsprozesse und die bereits umgesetzten Anpassungen verursachen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verbunden und daher nicht möglich:
Für die Umsetzung der zusätzlich erforderlichen Change Requests sind vertiefte Kenntnisse der bestehenden Systemlogik, der Schnittstellen, der Entwicklungsdokumentation, der Release-Strukturen sowie der bereits realisierten Individualanpassungen erforderlich. Diese Leistungen stehen in unmittelbarem technischen, funktionalen und betrieblichen Zusammenhang mit dem bereits vergebenen Relaunch des Portfoliomanagement-Tools und dem hierzu bestehenden Servicevertrag. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich diese Kenntnisse zunächst aufwendig erschließen. Zudem bestünden erhebliche Risiken für die Kompatibilität neuer Anpassungen mit der vorhandenen Systemlandschaft, für die Funktionsfähigkeit des Systems sowie für die Stabilität des laufenden Betriebs. Ein Wechsel wäre somit mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verbunden. Der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags bleibt durch die beabsichtigte Erweiterung unverändert, da sich die zusätzlichen Leistungen auf systembezogene Anpassungen beschränken.
Insofern ist die Auftragsvergabe ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nach § 132 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 GWB zulässig, da ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen kann sowie mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.