Die Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden (ELW) sind ein Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden (LHW). Die LHW hat in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 20 KrWG) die ELW mit der Entsorgung des im Stadtgebiet anfallenden Abfalls beauftragt. Die Vorgabe des AG ist, die Grünabfälle einer hochwertigen Behandlung und Verwertung zu zuführen.
Es handelt sich um Grünabfälle (LOS 1) / Grünabfälle von Friedhöfen (LOS 2), welche im Stadtgebiet des AG (Landeshauptstadt Wiesbaden) von Bürgern und gewerblichen Kleinanlieferern an den Wertstoffhöfen zur Verwertung übernommen werden. Des Weiteren handelt er sich um Grünabfälle (LOS 1) / Grünabfälle von Friedhöfen (LOS 2) welche im Rahmen gewerblicher Dienstleistungen vom AG bei ortsansässigen Gewerbebetrieben übernommen werden.
Auf Seiten des AG besteht die Möglichkeit (Option), den Vertrag nach Ablauf einmalig um ein weiteres Jahr (12 Monate) zu verlängern.
siehe Vergabeunterlagen
Wirtschaftlichstes Angebot
Umweltfreundlichkeit der Transporte im Hinblick auf die CO2-Bilanz durch den Einsatz der Fahrzeuge des Auftragnehmers
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Unterlagen, die gemäß Vergabeverordnung §56 Abs. 2 VgV nachgereicht werden dürfen, innerhalb einer angemessenen Frist, nachzufordern.
Weitere Kriterien zur Eignung finden Sie in der Anlage Eigenerklärungen
Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen hat der Bieter eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (gem. Anlage 6) eines nach § 18 Nr. 2 VOL/B zugelassenen Bürgen zu stellen. Die Bürgschaft ist losbezogen zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Vergabe in Loskombinationen erfolgt.
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags1. Die Bedingungen des Offenen Verfahrens mit Anlagen2. Angebot des Bieters3. Der Wettbewerb erfolgt gemäß HVTG in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Fassung. Der Wettbewerb erfolgt jedoch nicht nach der UVgO, da die Entsorgungsbetriebe der LH Wiesbaden gemäß Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit dem Hessischen Haushaltsrecht dazu berechtigt sind.