Rahmenvertrag über die Lieferung von Laptops (Los 1) und Monitoren (Los 2)
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Bieterfragen Rahmenvertrag über die Lieferung von Laptops und Monitoren Datum: 24.10.2025 - 11:09 Uhr

Nachricht:

Frage:
Durchschnittliche Bestellmenge:
Mit welcher durchschnittlichen Stückzahl pro Abruf ist voraussichtlich zu rechnen?

Antwort:
Dies ist nicht vorhersehbar und hängt maßgeblich vom Bedarf ab.

Frage:
Abrechnungsrhythmus:
Erfolgt die Abrechnung jeweils nach Lieferung der Geräte pro Einzelabruf oder in regelmäßigen Zeitabständen (z. B. monatlich oder quartalsweise) im Rahmen einer Sammelabrechnung über die erfolgten Abrufe?

Antwort:
Dies ist den Anbietern überlassen. Sowohl eine Rechnung je Einzelabruf/Gerät, als auch eine Rechnung gesammelt monatlich oder quartalsweise ist möglich.

Frage:
Zahlungsziel:
Welches Zahlungsziel gilt nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber?

Antwort:
Dies richtet sich nach dem Angebot des Bieters, mindestens jedoch 14 Tage netto.

Frage:
Lieferort / Lieferumfang:
Im Leistungsverzeichnis ist die Lieferung "zum Lager der ELW" beschrieben.
Bitte konkretisieren Sie, ob die Lieferung ausschließlich frei Rampe / erste abschließbare Tür zu erfolgen hat.

Antwort:
Die Lieferung erfolgt direkt in das Lager der ELW, hier wird die Lieferung von unseren Lagermitarbeitern in Empfang genommen und quittiert.
Eine Lieferung ausschließlich frei Rampe ist nicht ausreichend.

Frage:
Verpackungsentsorgung (Optionale Position):
Die Mitnahme und Entsorgung der Kartonage ist als optionale Position im LV genannt. Erfolgt diese unmittelbar im Zuge der Lieferung oder zu einem späteren, gesondert zu vereinbarenden Termin?

Antwort:
Dies würde unmittelbar im Zuge der Lieferung erfolgen.

Frage:
Produktwechsel / Modellpflege:
Wie ist zu verfahren, wenn ein im Angebot aufgeführtes Gerätemodell während der Vertragslaufzeit vom Hersteller abgekündigt (End-of-Life) wird?
Ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Zustimmung der ELW ein technisch und preislich gleichwertiges Nachfolgemodell zu den im Preisblatt genannten Konditionen zu liefern?

Antwort:
Sollte in der Vertragslaufzeit tatsächlich das angebotene Modell abgekündigt sein, kann ein entsprechendes Modell nach Freigabe der ELW von HP (Laptops) bzw. dem angebotenen Hersteller (Monitore) geliefert werden.

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Es sind keine Dateien hochgeladen worden.
Betreff: AW: Leistungsverzeichnis Datum: 22.10.2025 - 13:02 Uhr

Nachricht:

Frage:
Sie geben im Leistungsverzeichnis als Hersteller HP vor.
Gemäß § 31 Absatz 6 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder
Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
Da wir den Vergabeunterlagen keinerlei Gründe für eine solche Rechtfertigung entnehmen können, bitten wir Sie, die Leistungsbeschreibung mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen, sodass neben HP auch Geräte anderer Hersteller angeboten werden können.

Antwort:
Unsere Beschreibung des Los 1 in der Auftragsbekanntmachung ist eindeutig:
Die Ausschreibung ist produktspezifisch auf die Fortführung der vorhandenen HP-Laptops ausgelegt. Nur Angebote, die diesem Kriterium entsprechen sowie den allgemeinen Anforderungen entsprechen, werden in Betracht gezogen.

Die Beschaffung der Laptops erfolgt im Rahmen des laufenden Fusionsprozesses unserer Organisation. Der Bedarf bezieht sich ausschließlich auf die Ausstattung neu hinzukommender sowie im Zuge der Fusion übernommener Mitarbeitender. Die bestehende IT-Infrastruktur basiert vollständig auf Geräten des Herstellers HP.

Eine Durchmischung mit Geräten anderer Hersteller würde eine erhebliche technische und organisatorische Mehrbelastung verursachen, insbesondere durch:
- die notwendige Anpassung und Pflege unterschiedlicher Systemimages, Treiber und BIOS-Versionen,
- erhöhte Aufwände bei der Geräteverwaltung, Softwareverteilung und IT-Sicherheit,
- zusätzliche Test- und Supportprozesse,
- sowie eine Einschränkung der Kompatibilität zu bestehenden Dockingstationen und Zubehör.

Da die Rahmenvereinbarung auf einen Zeitraum von lediglich zwei Jahren ausgelegt ist und ausschließlich der bedarfsgerechten Ergänzung der vorhandenen HP-Geräteflotte dient, ist die Beschränkung auf diesen Hersteller durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt (§ 31 Abs. 6 VgV).

Eine Öffnung der Ausschreibung für "gleichwertige" Geräte anderer Hersteller ist daher nicht vorgesehen.

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
Es sind keine Dateien hochgeladen worden.
Bitte warten...