Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Vergabe von Generalplanerleistungen zu technischen Gebäudeausrüstung (TGA) für Bestandsgebäude sowie angemieteten Immobilien des Auftraggebers. Alle Standorte befinden sich im Raum Hamburg.
Die HHVA benötigt einen fachkundigen Berater, der den Auftraggeber in allen Themen zur technischen Gebäudeausrüstung (TGA), insbesondere in den Anlagenteilen: Einbruchmeldeanlagen (EMA), Brandmeldeanlagen (BMA), Notbeleuchtung, USV und Klima-/Kältetechnik und Lüftungsanlagen der VSR-Ämter sowie weiterer zukünftiger Standorte bei Neubau-, Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen berät und unterstützt.
Der Auftragnehmer übernimmt folgende Leistungen:
- die Bestandsaufnahme aller relevanten TGA-Gewerke,
- die fachliche Beratung des Auftraggebers,
- die Unterstützung im Vergabeverfahren
- Erstellung der technischen Ausschreibungsunterlagen
- bei Bedarf die fachliche Angebotsbewertung,
- die Baubegleitung
- die Unterstützung bei der Bauabnahme.
Wichtige Ausführungstermine bis:
15.08.2026 Erstellung der fachlichen Ausschreibungsunterlagen BMA
15.08.2026 Erstellung der fachlichen Ausschreibungsunterlagen EMA
31.12.2026 Bestandsaufnahme aller Standorte
Weitere Details siehe Leistungsbeschreibung.
Mengenangabe
Bei den Mengenangaben handelt es sich um Planwerte und nicht um verbindliche Beauftragungen. Sie dienen lediglich als Anhaltspunkt für ein zu erwartendes Auftragsvolumen und zur Angebotskalkulation. Die tatsächlich beauftragten Mengen können über die Mengenangaben hinausgehen oder dahinter zurückbleiben. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer im Rahmen dieses zu schließenden Rahmenvertrags keine kontinuierliche Auslastung der Kapazitäten zu. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche des Auftragsnehmers sind ausgeschlossen. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, die Gesamtmengen bei Bedarf, um bis zu 30 % zu erhöhen.
Die spätere Vergabe der Rahmenvertragsleistungen erfolgt gemäß den rahmenvertraglichen Regelungen, durch gesonderten Einzelabruf ohne das hierauf ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers besteht.