Umgestaltung des vorhandenen Sohlabsturzes in eine raue Sohlgleite mit 64 Störsteinen.Herstellung einer Wasserhaltung aus zwei Fangdämmen, als auch eine Gewässerumleitung aus Graben + Verrohrung.Erdarbeiten, Abbrucharbeiten
Als Kompensationsmaßnahme für den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens östlich von Bornhausen wird die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Schildau durch Umwandlung eines Sohlabsturzes in eine Sohlgleite festgelegt.
Der vorhandene Sohlabsturz (Höhenunterschied ca. 0,85 m) soll in eine raue Sohlgleite mit 64 Störsteinen (große LMB 60/300) umgestaltet werden, um die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers wiederherzustellen. Die geplante Sohlgleite weist bei einer Länge von ca. 41,0m eine Längsneigung von 1 : 30 auf und mündet anschließend in ein Nachbett mit einer Länge von 9,00 m sowie einer Tiefe von 0,45 m. Die Gesamtlänge (Einlaufbereich+Sohlgleite+Nachbett) der Anlage beläuft sich auf ca. 60,0 m. Die Böschungsbreite (OK-Böschung) beträgt im Mittel 8,0 m und zur Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit bei niedrigeren Pegelständen wird innerhalb der Sohlgleite eine etwa 1,10 m breite Niedrigwasserrinne angelegt.
Im Vorlauf der Baumaßnahme ist eine Wasserhaltung aus zwei Fangedämmen (Maße pro Damm ca. 6,0m x 1,0 m x 1,10m - L x B x H), als auch eine Gewässerumleitung aus Graben + Verrohrung (DN 600, Länge ca. 90,0 m) herzustellen. Die Baumaßnahme umfasst Erdarbeiten mit einem Umfang von ca. 420,0 m³, als auch Abbrucharbeiten mit einem Volumen von ca. 40,0 m³. Im Rahmen der Wasserbauarbeiten ist die beschriebene Sohlgleite mit einem Deckwerk (LMB 10/60 bis 40/200) im Umfang von ca. 350,0 m³ zu versehen.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis.
Möchte ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend machen, so hat es diese innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe der Auftraggeberin gegenüber gerügt werden.Teilt die Auftraggeberin dem Unternehmen mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde, so kann das Unternehmen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die genannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.
Die Nachforderung von Unterlagen unterliegt den Bestimmungen des § 16a EU VOB/A.Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise, nachzureichen oder zu vervollständigen. Es werden nur Unterlagen nachgefordert, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren.Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
Mindestunternehmensgröße: ein/e Geschäftsführer/in, drei Festangestellte
Der Jahresumsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre soll jeweils 500.0000 Euro übersteigen.
Das Unternehmen hat in den letzten fünf Geschäftsjahren zwei Projekte im naturnahen Wasserbau umgesetzt. Die anrechenbaren Kosten sollen 50.000 Euro übersteigen.