Gebäudewirtschaft / Sanierung TriBühne - SaaltrennwändeDas Projekt befindet sich in dem Gebäude der TriBühne Norderstedt in 22846 Norderstedt. Das Gebäude verfügt über ein Untergeschoss und vier aufgehende Vollgeschosse. Der Veranstaltungsraum mit Bühne und Zuschauerraum erstreckt sich teilweise über alle vier aufgehenden Geschosse und bildet die größte Erhebung des Bauwerks. Ausschlaggebend für den Start der Sanierungsmaßnahmen war ein Wasserschaden in einem Teil des Gebäudes. Davon waren hauptsächlich der Bühnenbereich, der Saal und das Untergeschoss betroffen. Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung und Montage der mobilen Saaltrennwände.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung und Montage der mobilen Saaltrennwände.
Preis
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.