Erstellung von je einem Wärmeplan für die zukünftige Wärmeversorgungsinfrastruktur für Radebeul, Coswig, Radeburg und Moritzburg inkl. vorheriger Eignungsprüfungen, Bestands- und Potentialanalyse, Dokumentation von Ergebnissen, Lieferung von Vorschlägen für Umsetzungsmaßnahmen sowie Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Absprache mit den Gemeinden.
Mit dem Wärmeplanungsgesetz hat die Bundesregierung die Grundlage für die Einführung einerflächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Mit der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung - SächsWPVO ist diese Aufgabe in das Landesrecht überführt worden und dieZuständigkeit auf die Städte und Gemeinden übertragen worden.Die Städte Radebeul, Coswig, Radeburg sowie die Gemeinde Moritzburg möchten im Konvoiverfahren ein Planungsbüro mit der erstmaligen Erstellung des jeweiligen Wärmeplans beauftragen.
Innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Absageinformationkann sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegenVergabevorschriften an folgende Stelle wenden:
Nachprüfungsbehörde nach erfolgterVorabinformation (§ 160 GWB):
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion SachsenPF 10 13 6404013 Leipzig
Tel.: 0341 977 - 3800E-Mail: vergabekammer@lds.sachsen.de
Fehlende Erklärungen können nachgedordert werden.
Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 2 Mio. EUR und für Sachschäden in Höhe von1 Mio EUR und Vermögensschäden) in Höhe von 0,5 Mio EUR gegeben ist.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:Nachweise über eine einschlägige abgeschlossene Hochschulausbildung (Fachrichtung Architektur,Bauingenieurwesen, Umwelttechnik, Energieplanung oder vergleichbar) sowie eine abgeschlosseneWeiterbildung zur kommunalen Wärmeplanung
Anzahl Mitarbeitende:Benennung von mind. zwei für diesen Aufgabenkomplex verantwortlichen Personen
2 Referenzen zu Erfahrungen in Planung/Umsetzung energiebezogenerInfrastrukturprojekte mit jeweils mind. 100.000,- EUR Auftragsvolumen. Die Leistungserbringungen dürfen frühestens am 31.12.2022 abgeschlossen worden sein.
Mitglieder der Bietergemeinschaften haften als Gesamtschuldner.
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123f. GWB; Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes