Externer Informationssicherheitsbeauftragter
Die Auftraggeberin beabsichtigt die Beauftragung eines externen Informationssicherheitsbeauftragten auf der Grundlage eines EVT-IT-Dienstvertrages für die Dauer von 36 Monaten und 5 Tagen.
Die Grundlaufzeit beträgt 1 Jahr und 5 Tage.Der Auftrag kann zwei Mal um je ein weiteres Jahr verlängert werden.
1. Transitionspauschale: Zur Einarbeitung in die aktuellen technischen und organisatorischen Gegebenheiten und in das bestehende Informationssicherheitsmanagementsystem der DVKA wird vor der eigentlichen Leistungserbringung eine Transitionsphase von 5 Personentagen durchgeführt. Der Bieter muss hierfür in seinem Angebot eine "Transitionspauschale" angeben (Vergabeunterlagen Teil 1, Ziffer 18; Vergabeunterlagen Teil 2, Formblatt 12). Hiervon ist 1 Tag Vorort bei der DVKA vorzusehen, im Übrigen kann remote gearbeitet werden, es sei denn, dass konkreter Bedarf für eine Tätigkeit Vorort bei der DVKA besteht.
2. Tagessatz Remote: Im Rahmen der zu erbringenden Dienstleistung besteht im Leistungszeitraum jährlich ein Bedarf von ca. 72 Remote-Personentagen (insgesamt 216, durchschnittlich 6 Personentage pro Leistungsmonat). Der Bieter muss hierfür in seinem Angebot einen "Tagessatz Remote" angeben (Vergabeunterlagen Teil 1, Ziffer 18; Vergabeunterlagen Teil 2, Formblatt 12).
3. Tagesssatz Präsenztage: Im Rahmen der zu erbringenden Dienstleistung besteht im Leistungszeitraum jährlich ein Bedarf von ca. 8 Präsenz-Personentagen (insgesamt 24) für Sensibilisierungsmaßnahmen der Belegschaft und Zertifizierungsaudits im Hause der DVKA in Bonn. Der Bieter muss hierfür in seinem Angebot einen "Tagessatz Remote" angeben (Vergabeunterlagen Teil 1, Ziffer 18; Vergabeunterlagen Teil 2, Formblatt 12).
Sieht sich ein an dem Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftragsgeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Teilt die Auftragsgeberin dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftragsgeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftragsgeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den VGU erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftragsgeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung dem Auftragsgeber, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftragsgeber geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.