Unwesentliche Änderung eines bestehenden Vertrages während der Laufzeit in Form einer Lizenzerweiterung, Softwarepflege und Implentierungsdienstleistung der bereits integrierten Risikomanagement-Software THINC auf die Technologie-Erweiterung ORRP des Anbieters msg for banking zur Sicherstellung eines zukunftsfähigen Risikomanagements und der Einhaltung von regulatorischen Anforderungen in der IB.SH.
- Technologie-Erweiterung der bestehenden THINC-Lizenzen auf ORRP-Lizenzen, - Softwarepflege der ORRP-Lizenzen- Unterstützungsleistungen im Rahmen der Erweiterung der THINC- auf ORRP-Technologie------------------------------------------------------------------------------------------Die Auftragswerte in dieser Bekanntmachung wurden mit 1 EUR angegeben. Gemäß § 39 Absatz 6 VgV werden diese Daten nicht veröffentlicht.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, zukünftig weitere Lizenzen der Technologie-Erweiterung ORRP nach den Vorgaben des Vergaberechts zu erwerben. Entsprechende Regelungen werden vertraglich vereinbart.
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Schleswig-HolsteinInformationen über die Überprüfungsfristen: Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. EinNachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zustellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- undWartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass diesaufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenenBieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Die Beauftragung findet statt im Rahmen einer Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Alle Anforderungen für die Anwendung dieser Rechtgrundlage sind nachgewiesenermaßen erfüllt. Auftragsänderungen gemäß § 132 GWB stehen nicht als Standard-Option für diese Bekanntmachung zur Verfügung, daher wird diese Information zur Gewährleistung des Transparenzgrundsatzes an dieser Stelle veröffentlicht.