Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund von der Teilinbetriebnahme und aufgrund technischer Voraussetzungen bzw. Gegebenheiten zusätzliche Regiearbeiten notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und den Baufortschritt nicht stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Die Schutzfolie an den Fenstern musste demontiert und montiert werden, um die Leistung auszuführen. Beton musste zum Montieren weg geschnitten werden, um die Leistung auszuführen. Eine Bohrung für ein Leerrohr musste vorgenommen werden, damit die Leistung eines anderen Gewerkes ausgeführt werden kann. Arbeitsbereiche mussten für andere Gewerke öfters geräumt werden und Material verschoben werden. Eine Montage für fehlende UK für aufrechte Blendleisten musste vorgenommen werden. Die stirnseitige Verkleidung der Fensterbänke wurde ausgeführt, welche nicht ausgeschrieben war, aber zur Sicherheit notwendig ist. Die Deckenleisten mussten wegen einer Kabelverlegung erneut montiert werden. Es waren Dosenbohrungen für den Elektriker notwendig. Bei der Montage musste aufgrund von anderen Gegebenheiten die Konstruktion angepasst werden und die UK der Decke abgeflext werden. Es mussten Beschädigungen und Verschmutzungen von anderen Gewerken behoben werden. Die Fensterbänke Stirnseitenverkleidung, das Schleifen des Handlaufs, das Ausfüllen diverser Löcher und das Schließen der Sockelleisten musste für die Eröffnung der Schule und aus Sicherheit vorgenommen werden. Die Deckenleisten mussten für die Druckprüfung demontiert und wieder montiert werden. Deckenleisten mussten nachgearbeitet werden. Es war ein Sockel im Windfang und eine Leiste im Aufzug nötig. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg.
Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zudem waren die Leistungen, wie oben beschrieben aus technischen Gründen notwendig, um die eigentlichen Leistungen auszuführen. Ein neuer Auftragnehmer steht in keinem Verhältnis zur Ausführung der Leistung durch den ursprünglichen Auftragnehmer. Ein neuer Auftragnehmer macht auch bei den beschriebenen Leistungen technisch wenig Sinn, da die vorhandene Firma die Leistung ausführen kann und muss, um ihre eigentliche Leistung auszuführen.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 6.818,70 EUR (brutto).