Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Es wurden diverse Regieleistungen angeordnet. Der Auftragnehmer hat ersatzweise Mängel beseitigt. Konkret waren folgende Leistungen für den weiteren Bauablauf erforderlich: Die Schutzfolie vor den Fenstern musste demontiert und wieder montiert werden, um die Blendleisten LV Pos. 01.06.10 zu montieren. Zusätzliche Dosenbohrungen an den Mediensäulen, an den Trinkbrunnen und neben den Türen waren notwendig aufgrund unkoordinierter Ausführung der Planung durch andere Gewerke. Für die Leistung der Fensterbrett-Montage musste zur Ausführung Beton weggeschnitten werden. Für den weiteren Bauablauf war bei der Fensterbrett-Montage eine Bohrung für ein zusätzliches Leerrohr nötig und das Wegstemmen des Beton nötig. Eine Montage einer fehlenden Unterkonstruktion für aufrechte Blendleisten hinter den Stützen war notwendig. Zusätzlich musste der Arbeitsbereich geräumt, Material verschoben werden für ein anderes Gewerk. Die Verkleidung der Fensterbänke im Treppenhaus war technisch erforderlich (Sicherheit). Die Deckenleisten in der Hausmeisterwohnung mussten wegen der Kabelverlegung wieder montiert werden. Nachträgliche Bohrungen für Elektro und Telefon bei den Mediensäulen waren erforderlich aufgrund unkoordinierter Ausführung anderer Gewerke. Aufgrund unkoordinierter Ausführung und nachträglicher Änderung der Abhangdecke wegen Aufputzinstallationen musste die Montage angepasst werden und die Unterkonstruktion der Decke ab geflext werden. Beschädigungen bzw. Verschmutzungen von anderen Gewerken mussten behoben werden. Diverse Leisten mussten angeordnet werden und Kleinarbeiten (Handlauf schleifen und streichen, Platte einpassen und kleben, div. Löcher ausfüllen) waren für den Werkerfolg und zur Sicherheit im Schulbetrieb erforderlich. Die Demontage der Deckenleisten und die Montage der Deckenleisten nach Druckprüfung waren erforderlich. Im Bereich der Windfänge waren Sockelleisten erforderlich und eine Leiste im Aufzug war erforderlich.
Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Der Auftragnehmer hat ersatzweise Mängel beseitigt. Die Schutzfolie vor den Fenstern musste demontiert und wieder montiert werden, um die Blendleisten LV Pos. 01.06.10 zu montieren. Zusätzliche Dosenbohrungen an den Mediensäulen, an den Trinkbrunnen und neben den Türen waren notwendig aufgrund unkoordinierter Ausführung der Planung durch andere Gewerke. Für die Leistung der Fensterbrett-Montage musste zur Ausführung Beton weggeschnitten werden. Für den weiteren Bauablauf war bei der Fensterbrett-Montage eine Bohrung für ein zusätzliches Leerrohr nötig und das Wegstemmen des Beton nötig. Eine Montage einer fehlenden Unterkonstruktion für aufrechte Blendleisten hinter den Stützen war notwendig. Zusätzlich musste der Arbeitsbereich geräumt, Material verschoben werden für ein anderes Gewerk. Die Verkleidung der Fensterbänke im Treppenhaus war technisch erforderlich (Sicherheit). Die Deckenleisten in der Hausmeisterwohnung mussten wegen der Kabelverlegung wieder montiert werden. Nachträgliche Bohrungen für Elektro und Telefon bei den Mediensäulen waren erforderlich aufgrund unkoordinierter Ausführung anderer Gewerke. Aufgrund unkoordinierter Ausführung und nachträglicher Änderung der Abhangdecke wegen Aufputzinstallationen musste die Montage angepasst werden und die Unterkonstruktion der Decke ab geflext werden. Beschädigungen bzw. Verschmutzungen von anderen Gewerken mussten behoben werden. Diverse Leisten mussten angeordnet werden und Kleinarbeiten (Handlauf schleifen und streichen, Platte einpassen und kleben, div. Löcher ausfüllen) waren für den Werkerfolg und zur Sicherheit im Schulbetrieb erforderlich. Die Demontage der Deckenleisten und die Montage der Deckenleisten nach Druckprüfung waren erforderlich. Im Bereich der Windfänge waren Sockelleisten erforderlich und eine Leiste im Aufzug war erforderlich. Die Leistungen fallen zur Ausführung in den Leistungsbereich des Auftragnehmers. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Bauablauf nicht. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Verzögerungen entstanden. Dies wiederum hätte zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt. Ohne die kurzfristige Leistung, wäre eine Inbetriebnahme schwerer möglich gewesen, was zu zusätzlichen Kosten geführt hätte. Eine anderweitige Umsetzung wäre unwirtschaftlicher gewesen. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Eine andere Umsetzung hätte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Organisation der Inbetriebnahme geführt. Die Ausführung der Leistung liegt auch im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Die Leistungen sind, wie oben beschrieben, technisch notwendig. Mit Blick auf die Inbetriebnahme der Schule hätte es zeitlich den Auftraggeber zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, da die Inbetriebnahme bei einer Neuausschreibung und der Kürze der Zeit schwerer umsetzbar gewesen wäre, auch in Bezug auf ein EU-Verfahren. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 9.406,95 EUR (brutto).
Der Landkreis Starnberg errichtet in Herrsching am Ammersee ein Gymnasium mit Dreifachturnhalle. Im Zuge der Bauausführung werden Holzausbauarbeiten Innenausbauarbeiten benötigt.
Der Landkreis Starnberg errichtet in Herrsching am Ammersee ein Gymnasium mit Dreifachturnhalle. Im Zuge der Bauausführung werden Holzbauarbeiten Innenausbau benötigt. Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Es wurden diverse Regieleistungen angeordnet. Der Auftragnehmer hat ersatzweise Mängel beseitigt. Konkret waren folgende Leistungen für den weiteren Bauablauf erforderlich: Die Schutzfolie vor den Fenstern musste demontiert und wieder montiert werden, um die Blendleisten LV Pos. 01.06.10 zu montieren. Zusätzliche Dosenbohrungen an den Mediensäulen, an den Trinkbrunnen und neben den Türen waren notwendig aufgrund unkoordinierter Ausführung der Planung durch andere Gewerke. Für die Leistung der Fensterbrett-Montage musste zur Ausführung Beton weggeschnitten werden. Für den weiteren Bauablauf war bei der Fensterbrett-Montage eine Bohrung für ein zusätzliches Leerrohr nötig und das Wegstemmen des Beton nötig. Eine Montage einer fehlenden Unterkonstruktion für aufrechte Blendleisten hinter den Stützen war notwendig. Zusätzlich musste der Arbeitsbereich geräumt, Material verschoben werden für ein anderes Gewerk. Die Verkleidung der Fensterbänke im Treppenhaus war technisch erforderlich (Sicherheit). Die Deckenleisten in der Hausmeisterwohnung mussten wegen der Kabelverlegung wieder montiert werden. Nachträgliche Bohrungen für Elektro und Telefon bei den Mediensäulen waren erforderlich aufgrund unkoordinierter Ausführung anderer Gewerke. Aufgrund unkoordinierter Ausführung und nachträglicher Änderung der Abhangdecke wegen Aufputzinstallationen musste die Montage angepasst werden und die Unterkonstruktion der Decke ab geflext werden. Beschädigungen bzw. Verschmutzungen von anderen Gewerken mussten behoben werden. Diverse Leisten mussten angeordnet werden und Kleinarbeiten (Handlauf schleifen und streichen, Platte einpassen und kleben, div. Löcher ausfüllen) waren für den Werkerfolg und zur Sicherheit im Schulbetrieb erforderlich. Die Demontage der Deckenleisten und die Montage der Deckenleisten nach Druckprüfung waren erforderlich. Im Bereich der Windfänge waren Sockelleisten erforderlich und eine Leiste im Aufzug war erforderlich.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.