Der Landkreis Starnberg errichtet in Herrsching am Ammersee ein Gymnasium mit Dreifachturnhalle. Im Zuge der Bauausführung werden Holzbauarbeiten Innenausbau benötigt. Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Die Laibung der Essensausgabe wurde nicht verkleidet geplant oder ausgeführt. Ohne Verkleidung ist jedoch die Ausgabe von Essen nicht möglich, da lose Putzteile auf die Theke gefallen sind. Da die Kantine in Betrieb gegangen ist, war die Anordnung einer provisorischen Verkleidung, im Sinne der Schadensminderung, erforderlich. Das bereits bestellte Essen hätte sonst nicht ausgegeben werden können.
Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Die Laibung der Essensausgabe wurde nicht verkleidet geplant oder ausgeführt. Ohne Verkleidung ist jedoch die Ausgabe von Essen nicht möglich, da lose Putzteile auf die Theke gefallen sind. Da die Kantine in Betrieb gegangen ist, war die Anordnung einer provisorischen Verkleidung, im Sinne der Schadensminderung, erforderlich. Das bereits bestellte Essen hätte sonst nicht ausgegeben werden können. Dies fällt in den Leistungsbereich des Auftragnehmers. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit die Inbetriebnahme der Kantine nicht. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule und der Kantine ist dies der wirtschaftlichste Weg.Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Verzögerungen in der Inbetriebnahme der Kantine entstanden. Dies wiederum hätte zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Ohne die kurzfristige Leistung, wäre eine Inbetriebnahme der Küche nicht möglich gewesen, was zu zusätzlichen Kosten geführt hätte. Eine anderweitige Umsetzung wäre unwirtschaftlicher gewesen. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Eine andere Umsetzung hätte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Organisation der Inbetriebnahme der Kantine geführt. Die Ausführung der Leistung liegt auch im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Die Leistungen sind, wie oben beschrieben, technisch notwendig. Mit Blick auf die Inbetriebnahme der Schule hätte es zeitlich den Auftraggeber zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, da die Inbetriebnahme bei einer Neuausschreibung und der Kürze der Zeit schwer umsetzbar gewesen wäre. Auch in Bezug auf ein EU-Verfahren. Die sofortige Umsetzung der Leistung ist erforderlich, da sonst mit Folgekosten aufgrund der Essensausgabe zu rechnen ist.Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.380,78 EUR (brutto).
Der Landkreis Starnberg errichtet in Herrsching am Ammersee ein Gymnasium mit Dreifachturnhalle. Im Zuge der Bauausführung werden Holzausbauarbeiten Innenausbauarbeiten benötigt.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.