Im Rahmen dieser Vergabe wurden die Übernahme, Pflege und Weiterentwicklung des FLUFUS-Bestandssystems (nachfolgend: FLUFUS-System) für den Auftraggeber (AG) ausgeschrieben. Die Übernahme muss für den fortlaufenden Weiterbetrieb nahtlos zum 01.02.2026 erfolgen.
Das FLUFUS-System muss mindestens die gleichwertigen Funktionalitäten des aktuellen FLUFUS-Bestandssystems bieten und ebenso zusätzliche Anforderungen im Sinne einer BAF-spezifischen Weiterentwicklung abdecken. Der Auftragnehmer (AN) muss den bestehenden JavaScript (JS) Programmier-Quellcode des FLUFUS-Bestandssystems als Grundlage für das neue FLUFUS-System verwenden.Zentrale Anforderungen sind die funktionale Gleichwertigkeit und Erweiterung des Systems sowie die nahtlose Integration in die bestehende IT-Infrastruktur des ITZBund. Das neue System muss mit der vorhandenen Hardware, Software und den Schnittstellen kompatibel sein.
Der Auftraggeber kann den Vertrag jeweils 2 x um jeweils 12 Monate verlängern.
Die Fachanwendung wird betrieben und die Softwareinstallationen erfolgen beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn.
Preis 70 %
Leistung 30 %
1. Abweichend von den systembedingten Eintragungen gilt für die Zuschlagskriterien: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste bedingungsgemäße Angebot erteilt (vgl. Anlage Anlage 6 _313-L_F_Gewichtung Zuschlagskriterien). Preis 70 Wichtungspunkte, Rollenprofile 15 Wichtungspunkte, Gesamtlösungskonzept 15 Wichtungspunkte. Der Bieter hat neben dem ausgefüllten Preisblatt (vgl. Anlage 3_Preisblatt) Nachweise und Erklärungen zur Leistung mit seinem Angebot vorzulegen ("Nachweis berufliche Befähigung/ Qualifikation" und "Gesamtlösungskonzept"). Entsprechend den Angaben in Leistungsbeschreibung und Lastenheft wird der Erfüllungsgrad der Leistungskriterien bewertet. Die vergebenen Punktzahlen gehen mit ihrer individuellen Gewichtung in das Gesamtergebnis ein. 2. Der Prüfung, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen können bzw. müssen, dient das Formular "Anlage 7_133_333b-L_F_Eignung". Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden. Bei einer Bietergemeinschaft ist für jedes Mitglied eine Eigenerklärung vorzulegen. Im Fall einer Eignungsleihe muss die Eigenerklärung des eignungsleihenden Dritten bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Für sonstige Dritte (Unterauftragnehmer ohne Eignungsleihe) muss die Eigenerklärung spätestens vor der Zuschlagserteilung vom Zuschlagskandidaten vorgelegt werden. Sollte die Eigenerklärung für sonstige Dritte nicht bereits mit dem Angebot eingereicht werden, wird die Vergabestelle die Erklärung vor Zuschlagserteilung entsprechend gesondert anfordern. 3. Der Prüfung, ein Ausschlussgrund nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 vorliegt, der zum Ausschluss vom Verfahren führt, dient das Formular "Anlage 11_140_Russlanderklärung". Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden. 4. Die Bindefrist beginnt ab Ende der Angebotsfrist.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Unternehmen haben gemäß § 97 Absatz 6 GWB einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch den öffentlichen Auftraggeber eingehalten werden. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim öffentlichen Auftraggeber zu rügen (§ 160 Absatz 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nr. 2-3 GWB). Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen mit, deren Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren zu stellen (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB). Bietende, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden gemäß § 134 GWB hierüber informiert. Dies gilt auch für Bewerbende, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bietenden ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch öffentliche Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den öffentlichen Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bietenden und Bewerbenden kommt es nicht an. Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren zu richten: Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Straße 16 53113 Bonn Telefon: +49 (0)228 / 94 99-421, -561, -578 Fax: +49 (0)228 / 94 99-163.