Verfahrensangaben

Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Kommunikations...

VO: VgV Vergabeart: Vergabebekanntmachung Status: Veröffentlicht

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

SPRIND GmbH
HRB 36977
Lagerhofstr. 4
04013
Leipzig
Deutschland
DED51
Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte
sprind.ausschreibungen@fgvw.de
+49697191890-12

Angaben zum Auftraggeber

Von einer Bundesbehörde kontrolliertes oder finanziertes öffentliches Unternehmen
Wirtschaftliche Angelegenheiten

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer des Bundes
t:022894990
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113
Bonn
Deutschland
DEA22

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

92312000-1
79000000-4
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Die SPRIND GmbH (SPRIND) hat im Jahr 2024 einen Rahmenvertrag über Kommunikations- und Marketingleistungen mit der Meiré und Meiré GmbH & Co. KG geschlossen (siehe Vorankündigung OJ S 207/2024, 644182-2024 vom 23.10.2024). Der Vertrag deckt inhaltlich sämtliche für SPRIND erforderlichen Leistungen im Bereich Markenführung, Kampagnenentwicklung, Content-Produktion sowie begleitende Kommunikations- und Marketingmaßnahmen ab.
Der Rahmenvertrag über zwei Jahre, mit der Option auf Verlängerung um weitere zwei Jahre, sieht eine Höchstmenge vor.
Aufgrund neuer Aufgaben der SPRIND im Zusammenhang mit dem Projekt EUDI-Wallet ist ein zusätzlicher Leistungsumfang erforderlich geworden, der über die ursprünglich angenommene Bedarfsmengenplanung hinausgeht. Die SPRIND wurde im Juli 2025 mit der Entwicklung der Nationalen EUDI Wallet, der Entwicklung und dem Aufbau des Ökosystems sowie der Vorbereitung des Pilotbetriebs durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) beauftragt. Die Höchstmenge des Rahmenvertrags wurde daher um 50 % erhöht. Der Vertragsgegenstand selbst - Kommunikations- und Marketingleistungen - bleibt unverändert. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe war die Entwicklung der EUDI-Wallet nur wenig konzipiert noch in dem Umfang absehbar. Durch die Beauftragung des BMDS erfährt das Projekt selbst Bekanntheit, aber steht unter einem außerordentlich hohen Zeitdruck. Zur Gewährleistung und Sicherstellung der damit verbundenen Anforderungen ist eine Auftragsänderung zwingend erforderlich.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die SPRIND GmbH (SPRIND) hat im Jahr 2024 einen Rahmenvertrag über Kommunikations- und Marketingleistungen mit der Meiré und Meiré GmbH & Co. KG geschlossen (siehe Vorankündigung OJ S 207/2024, 644182-2024 vom 23.10.2024). Der Vertrag deckt inhaltlich sämtliche für SPRIND erforderlichen Leistungen im Bereich Markenführung, Kampagnenentwicklung, Content-Produktion sowie begleitende Kommunikations- und Marketingmaßnahmen ab.
Der Rahmenvertrag über zwei Jahre, mit der Option auf Verlängerung um weitere zwei Jahre, sieht eine Höchstmenge vor.
Aufgrund neuer Aufgaben der SPRIND im Zusammenhang mit dem Projekt EUDI-Wallet ist ein zusätzlicher Leistungsumfang erforderlich geworden, der über die ursprünglich angenommene Bedarfsmengenplanung hinausgeht. Die SPRIND wurde im Juli 2025 mit der Entwicklung der Nationalen EUDI Wallet, der Entwicklung und dem Aufbau des Ökosystems sowie der Vorbereitung des Pilotbetriebs durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) beauftragt. Die Höchstmenge des Rahmenvertrags wurde daher um 50 % erhöht. Der Vertragsgegenstand selbst - Kommunikations- und Marketingleistungen - bleibt unverändert. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe war die Entwicklung der EUDI-Wallet nur wenig konzipiert noch in dem Umfang absehbar. Durch die Beauftragung des BMDS erfährt das Projekt selbst Bekanntheit, aber steht unter einem außerordentlich hohen Zeitdruck. Zur Gewährleistung und Sicherstellung der damit verbundenen Anforderungen ist eine Auftragsänderung zwingend erforderlich.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten
24

Die SPRIND GmbH hat die einseitige Option, die Vertragslaufzet bis zum 05.12.2028 zu verlängern. Die maximale Laufzeit des Vertrages beträgt somit 4 Jahre.

1
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

Beliebiger Ort
---

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung kann nicht über eine gängige Gewichtung erfolgen

Es erfolgte keine Bewertung anhand eines Zuschlagskriteriums, da es sich um eine Vertragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB handelt. .

Zuschlagskriterium

Kosten
Kosten

Das Angebot ist wirtschaftlich.

Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Die Angabe zur Vertragslaufzeit bezieht sich auf die laufende Vertragslaufzeit (06.12.2024 - 05.12.2026).
Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung.
Die Veröffentlichung des Höchst- und Schätzwertes würde den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens (der Meiré und Meiré GmbH & Co. KG) schaden, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Begründung der Direktvergabe

Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie

Es handelt sich um eine nicht wesentliche Vertragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB. Nach dieser Bestimmung ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert.
Die Notwendigkeit zur Auftragserweiterung ergibt sich aus Umständen, die die SPRIND im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht bei Vergabe des Rahmenvertrags im April 2024 nicht vorhersehen konnte:
Aufgrund neuer Aufgaben der SPRIND im Zusammenhang mit dem Projekt EUDI-Wallet ist ein zusätzlicher Leistungsumfang erforderlich geworden, der über die ursprünglich angenommene Bedarfsmengenplanung hinausgeht. Die SPRIND wurde im Juli 2025 mit der Entwicklung der Nationalen EUDI Wallet, der Entwicklung und dem Aufbau des Ökosystems sowie der Vorbereitung des Pilotbetriebs durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) beauftragt. Die Höchstmenge des Rahmenvertrags wurde daher um 50 % erhöht. Der Vertragsgegenstand selbst - Kommunikations- und Marketingleistungen - bleibt unverändert. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe war die Entwicklung der EUDI-Wallet nur wenig konzipiert noch in dem Umfang absehbar. Durch die Beauftragung des BMDS erfährt das Projekt selbst Bekanntheit, aber steht unter einem außerordentlich hohen Zeitdruck. Zur Gewährleistung und Sicherstellung der damit verbundenen Anforderungen ist eine Auftragsänderung zwingend erforderlich.
Diese Aufgaben benötigt Unterstützung von - unter anderem - der Meiré und Meiré GmbH & Co. KG.
Es handelt sich somit Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können.

Der Gesamtcharakter des Auftrags - Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen für die SPRIND - bleibt durch die Erweiterung unverändert. Es handelt sich weiterhin um Leistungen im Bereich strategische Kommunikation, Kampagnenentwicklung, Content-Erstellung und Markenführung. Die Erweiterung betrifft lediglich den quantitativen Umfang, nicht die Art der Leistungen.

Angaben zum Verfahren

Es handelt sich vorliegend um eine Bekanntmachung im Sinne des § 132 Abs. 5 GWB.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Internationales Beschaffungsinstrument

Sonstiges / Weitere Angaben

Einlegung von Rechtsbehelfen

Es wird auf § 135 Abs. 1 und Abs. 2 GWB verwiesen:

"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.gegen § 134 verstoßen hat oder

2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Ferner wird auf § 160 GWB verwiesen, der wie wie folgt lautet:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Es handelt sich um eine Bekanntmachung im Sinne des § 132 Abs. 5 GWB.

Die Angabe des Höchstwertes würde den berechtigten geschäftlichen Interessen des Unternehmens (der Meiré und Meiré GmbH & Co. KG) schaden, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Aus diesem Grund wurde unter Angaben zur Rahmenvereinbarung "entfällt" angegeben.

Ergebnis

Allgemeine Angaben

Gewinnerauswahl

Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote / Teilnahmeanträge

1

Größe der Unternehmen

Herkunft der Unternehmen

Überprüfung der Angebote

Angaben zum Auftrag

Angaben zur Rahmenvereinbarung

EUR
EUR
Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie
Internationales Beschaffungsinstrument

Vertrag

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

EIN-541
Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen
Bezuschlagte Wirtschaftsteilnehmer

Name und Anschrift des Hauptauftragnehmers

Meiré und Meiré GmbH & Co. KG
HRA 32126
Kleines Unternehmen
50825
Köln
Deutschland
DEA23
Nein
Deutschland
Vergabe von Unteraufträgen

Vergabe von Unteraufträgen

Nein
Angaben zum Auftrag

Informationen zum Vertragsabschluss

29.04.2026
02.06.2026

Angaben zum Angebot

EIN-541
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Angaben zur Rahmenvereinbarung