1. Der Auftraggeber hat sich dazu entschieden, den Auftrag nicht in Lose aufzuteilen, sondern die begehrten Projektsteuerungsleistungen für die drei benannten Schulbaumaßnahmen im Rahmen einer Gesamtvergabe an einen Projektsteuerer zu vergeben.
Vorliegend überwiegen wirtschaftliche Gründe nach § 97 Abs. 4 S. 3 Alt. 1 GWB dem Gebot zur Losaufteilung aus § 97 Abs. 4 S. 2 GWB, sodass diese eine Gesamtvergabe erfordern. Die maßgeblichen Gründe für die Gesamtvergabe sind in einem Vermerk niedergelegt und werden an dieser Stelle verkürzt dargestellt:
Die gemeinsame Vergabe der Projektsteuerungsleistungen im Hinblick auf die zu steuernden Einzelprojekte der Schulbaumaßnahmen Nr. 4 - 6 geht mit finanziellen Vorteilen für den Auftraggeber einher.
Dabei verkennt der Auftraggeber nicht, dass für das Vorliegen von wirtschaftlichen Gründen nicht bereits jedwede mit einer Losbildung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausreichen. Erforderlich ist das Überschreiten eines finanziellen Mehraufwands, der üblicherweise und regelmäßig mit einer Losbildung einhergeht.
Die Bildung von drei potentiellen Teillosen im Hinblick auf die drei Einzelprojekte würde einen finanziellen Mehraufwand bedeuten, der über die üblicherweise und regelmäßig mit einer Losbildung einhergehen Mehrkosten hinausgeht.
Die gemeinsame Vergabe an einen Projektsteuerer, der die drei Einzelprojekte aus einer Hand steuert, führt dazu, dass der Projektsteuerer Synergieeffekte, welche durch die parallele Bearbeitung mehrerer Einzelprojekte entstehen, effizient nutzen kann. So ist es einem Projektsteuerer beispielsweise möglich, Ressourcen wie Personal effizient auf die Einzelprojekte aufzuteilen, um "Leerlauf" in den einzelnen Projektphasen zu vermeiden und die Arbeitszeit der Mitarbeitenden effizient auf die Einzelprojekte zu verteilen. Ferner können bestimmte Daten und Entwürfe aus einem Projekt auf andere Projekte übertragen werden und müssen nicht - wie im Falle der losweisen Vergabe - von jeden Projektsteuerer einzeln erarbeitet werden. Dies gilt für die gegenständlichen Einzelprojekte umso mehr, da diese einen vergleichbaren Auftragsinhalt haben.
Zudem ist es möglich, eine Bündelung im Hinblick auf die Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erzielen. Termine, Abstimmungen und Absprachen mit dem Auftraggeber können für alle drei Projekte zusammengelegt werden. Dies spart Zeit und Kapazitäten sowohl auf Seiten des Auftragnehmers als auch auf Seiten des Auftraggebers.
Die mit einer Gesamtvergabe einhergehenden, dargestellten finanziellen und zeitlichen Einsparungen wiegen umso schwerer vor dem Hintergrund, dass der Auftraggeber im Rahmen seines Schulbau- und Schulmodernisierungsprogramms dazu angehalten ist, bis zu 27 unterschiedliche Vergabeverfahren zeitlich und finanziell zu koordinieren und durchzuführen.
2. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass parallel zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein Verfahren zur Beauftragung des einzelprojektübergeordneten Multiprojektmanagers stattfindet. Das Verfahren wurde unter der EU-weiten Bekanntmachungsnummer 374920-2025 am 10 Juni 2025 veröffentlicht.
Zwischen dem Multiprojektmanager und den Projektsteuerern der jeweiligen Einzelprojekte darf keine Personenidentität bestehen. Aus diesem Grund wird im gegenständlichen Verfahren eine Angebotslimitierung dergestalt vorgenommen, dass diejenigen Bieter, die im Vergabeverfahren zur Beschaffung der Multiprojektmanagement-Leistungen ein Angebot abgegeben haben, kein Angebot im gegenständlichen Verfahren abgeben dürfen, es sei denn, dass diejenigen Bieter im Vergabeverfahren der Multiprojektmanagementleistungen für den Zuschlag nicht in Betracht kommen. Das ist dann der Fall, wenn die Angebote vom Verfahren ausgeschlossen wurden.
3. Auf die Ausführungsbestimmungen nach dem TVgG NRW wird hingewiesen. Diese werden als besondere Vertragsbedingungen der Vergabeunterlagen beigefügt.
4. Der Auftraggeber ist im Rahmen des Vergabeverfahrens gehalten, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Weitere Informationen sind dem Dokument "Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten" zu entnehmen.
5. Auskunftsersuchen des Interessenten sind ausschließlich über die Vergabeplattform an den Auftraggeber zu richten. Andere Stellen dürfen keine Auskünfte erteilen. Dennoch anderweitig erlangte Auskünfte sind unbeachtlich.